Mit dem Architekturvertrag (auch Architektenvertrag genannt) verspricht der freischaffende, selbständig erwerbende Architekt dem Bauherrn die Erbringung folgender Leistungen:
Vollarchitekt
- Sämtliche Architekturleistungen, die zur Erstellung des Bauwerkes notwendig sind (gemäss Gesamtvertrag)
- mindestens aber Projektierung und Bauleitung (vgl. SIA Norm 102 Art. 2.2)
Architekt für Teilleistungen
- Beratung
- Entwurf (ästhetisch-gestalterische Kernfunktion)
- Baukostenvoranschlag / Anlagekostenberechnung
- Bauplanung
- Vergabe an die Handwerker
- Baukoordination
- Bauüberwachung
- Bauabnahme
- Bauabrechnung
- Überwachung Nachbesserung / Mängelbehebung
- Vertretung
- Baugutachten
Auftraggeber können sein:
- der Bauherr (Grundeigentümer)
- ein Generalunternehmer (GU) oder Totalunternehmer (TU)
- ein Bauingenieur
- ein Berufskollege
- und andere mehr
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