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Auftrag / Auftragsrecht

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Erfüllung

Rechtsgebiet:
Auftrag / Auftragsrecht
Stichworte:
Auftrag, Auftragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Auftrag geht mit seiner Erfüllung unter. Der Auftrag gilt für folgende Fälle als erfüllt:

  • Zielerreichung
    • Das angestrebte Ziel wurde erreicht
  • Unmöglichkeit der Zielerreichung
    • Das angestrebte Ziel konnte und kann trotz sorgfältiger Tätigkeit des Beauftragten nicht erreicht werden

Für Dauerschuldverhältnisse gilt folgendes:

  • Eine punktuelle Erfüllung ist nicht möglich
  • Ein Dauerauftrag kann nur durch Widerruf (Auftraggeber) oder Kündigung (Beauftragter) beendet werden

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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