Bei der ausservertraglichen Haftung stellt sich vorab immer die Frage, wer und wenn ja unter welchem (ausservertraglichen) Titel geschädigt wurde:
Haftung gegenüber dem Bauherrn
- Unerlaubte Handlung (OR 41 ff.)
- Geschäftsherrenhaftung (OR 55)
- Überwälzung von Mängelbeseitigungskosten (OR 422 Abs. 1)
- Haftung für Subplaner
- Haftung für Hilfspersonen, die keine Substituten sind (OR 41 Abs. 1)
Haftung gegenüber dem Unternehmer und anderen Planern
- Da der Architekt (Planer) in keinem Vertragsverhältnis zu den anderen am Bau Beteiligten steht, müssen diese ihn nach den ausservertraglichen Regeln belangen, d.h. unter den Titeln
- Unerlaubte Handlung (OR 41 ff.)
- Geschäftsherrenhaftung (OR 55)
Haftung gegenüber Dritten
- Dritte = Nachbarn, Mieter, Passanten oder andere Dritte
- Schädigt der Architekt (Planer) einen Dritten, haftet er diesen gegenüber einzig nach den Regeln der unerlaubten Handlung (OR 41 ff.); vorbehalten bleibt noch die Geschäftsherrenhaftung des Architekten (Planers) für seine Mitarbeiter)
Judikatur
- BGE 117 II 269 f. (Ersatzpflicht für die Kosten der Abwehr einer drohenden Gefahr, i.c. drohende Böschungsrutschung)
- BGE 119 II 127 ff. (Fehlplanung eines Ingenieurs führte zum Einsturz eines Zwischengeschosses > BGer sprach in sinngemässer Anwendung von OR 51 dem Unternehmer gegen den Ingenieur einen Ersatzanspruch für den Ersatzneubau des Zwischengeschosses zu / u.E. hätte der Unternehmer beim Bauherrn die Kosten des Ersatzneubaus verlangen und dieser wiederum hätte sich am Ingenieur schadlos halten müssen)
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.