Bei der ausservertraglichen Haftung stellt sich vorab immer die Frage, wer und wenn ja unter welchem (ausservertraglichen) Titel geschädigt wurde:
Haftung gegenüber dem Bauherrn
- Unerlaubte Handlung (OR 41 ff.)
- Geschäftsherrenhaftung (OR 55)
- Überwälzung von Mängelbeseitigungskosten (OR 422 Abs. 1)
- Haftung für Subplaner
- Haftung für Hilfspersonen, die keine Substituten sind (OR 41 Abs. 1)
Haftung gegenüber dem Unternehmer und anderen Planern
- Da der Architekt (Planer) in keinem Vertragsverhältnis zu den anderen am Bau Beteiligten steht, müssen diese ihn nach den ausservertraglichen Regeln belangen, d.h. unter den Titeln
- Unerlaubte Handlung (OR 41 ff.)
- Geschäftsherrenhaftung (OR 55)
Haftung gegenüber Dritten
- Dritte = Nachbarn, Mieter, Passanten oder andere Dritte
- Schädigt der Architekt (Planer) einen Dritten, haftet er diesen gegenüber einzig nach den Regeln der unerlaubten Handlung (OR 41 ff.); vorbehalten bleibt noch die Geschäftsherrenhaftung des Architekten (Planers) für seine Mitarbeiter)
Judikatur
- BGE 117 II 269 f. (Ersatzpflicht für die Kosten der Abwehr einer drohenden Gefahr, i.c. drohende Böschungsrutschung)
- BGE 119 II 127 ff. (Fehlplanung eines Ingenieurs führte zum Einsturz eines Zwischengeschosses > BGer sprach in sinngemässer Anwendung von OR 51 dem Unternehmer gegen den Ingenieur einen Ersatzanspruch für den Ersatzneubau des Zwischengeschosses zu / u.E. hätte der Unternehmer beim Bauherrn die Kosten des Ersatzneubaus verlangen und dieser wiederum hätte sich am Ingenieur schadlos halten müssen)