Der Architekt (Planer) haftet dem Bauherrn bei folgenden Kostenkontroll-Sorgfaltsfehlern:
Ausgangslage
Definition
- Nicht oder nicht genügende Überwachung der Kostenentwicklung = Haftung für unterlassene Information des Bauherrn über die sich abzeichnende Kostenüberschreitung, damit dieser mögliche Gegenmassnahmen ergreifen kann
Orientierungspflicht
Umfang
- Grundlage
- 1. Architekturvertrag
- 2. Keine Abrede im Architekturvertrag: OR
- 3. Bei Übernahme die SIA-Ordnung 102 / 103: die dortigen Normen
- transparent
- frühzeitig
- bei der Vergabe
- Vergleichszusammenstellungen mit Bezug auf den Kostenvoranschlag
- Erstellung eines revidierten Kostenvoranschlags, wenn sich eine erhebliche Überschreitung des Kostenvoranschlages abzeichnet, vor allem bei der Baumeisterofferte
- während der Bauphase
- Periodische Kostenrapporte
- Vergleich von Zahlungen und Verpflichtungen mit dem Kostenvoranschlag
- Offenbarung eigener Fehler
- Sofortige Benachrichtigung
- Offenlegung eigener Haftung führt nicht zu einer Haftungsbefreiung
- Verheimlichung führt zu einer zweiten Vertragsverletzung
- Sofortige Benachrichtigung
Schadenersatz-Voraussetzungen
Vertragsverletzungsfälle
- Unterlassene Kontrolle
- Unrichtige Kontrolle
- Ungenügende Kostenerfassung
- Vgl. Art. 1.6 SIA-Ordnung 102
Schadenersatz
Höhe der Schadenersatzpflicht
- Anwendung der Regeln des Deliktsrechts (OR 99 Abs. 3 i.V.m. OR 42)
- Ersatz des effektiv erlittenen Schadens
- Bemessung des Schadenersatzes
- In Würdigung der Umstände und der Grösse des Verschuldens (OR 43 Abs. 1)
- Leichtes Architekten-Verschulden ist kein Reduktionsgrund
- BGE 92 II 240, BGE 82 II 31
- Schadenersatzherabsetzung
- Grundlage
- OR 99 Abs. 3 i.V.m. OR 44 Abs. 1)
- Selbstverschulden des Bauherrn
- Bauherr unterlässt zumutbare Massnahmen zur Verminderung der Kostenüberschreitung
- Bauherren-Missachtung der Möglichkeit, die übermässige Kostenüberschreitung durch zumutbare Kosteneinsparungen abzuwenden, kann dazu führen, das die Vorschlagshaftung des Architekten ganz oder teilweise entfällt
- Bauherr unterlässt zumutbare Massnahmen zur Verminderung der Kostenüberschreitung
- Grundlage
Honorarkürzung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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