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Architektenrecht

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Exkurs: Kostenkontrollen-Haftung

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Architekt (Planer) haftet dem Bauherrn bei folgenden Kostenkontroll-Sorgfaltsfehlern:

Ausgangslage

Definition

  • Nicht oder nicht genügende Überwachung der Kostenentwicklung   =         Haftung für unterlassene Information des Bauherrn über die sich abzeichnende Kostenüberschreitung, damit dieser mögliche Gegenmassnahmen ergreifen kann

Orientierungspflicht

Umfang

  • Grundlage
    • 1. Architekturvertrag
    • 2. Keine Abrede im Architekturvertrag: OR
    • 3. Bei Übernahme die SIA-Ordnung 102 / 103: die dortigen Normen
  • transparent
  • frühzeitig
  • bei der Vergabe
    • Vergleichszusammenstellungen mit Bezug auf den Kostenvoranschlag
    • Erstellung eines revidierten Kostenvoranschlags, wenn sich eine erhebliche Überschreitung des Kostenvoranschlages abzeichnet, vor allem bei der Baumeisterofferte
  • während der Bauphase
    • Periodische Kostenrapporte
    • Vergleich von Zahlungen und Verpflichtungen mit dem Kostenvoranschlag
  • Offenbarung eigener Fehler
    • Sofortige Benachrichtigung
      • Offenlegung eigener Haftung führt nicht zu einer Haftungsbefreiung
    • Verheimlichung führt zu einer zweiten Vertragsverletzung

Schadenersatz-Voraussetzungen

Vertragsverletzungsfälle

  • Unterlassene Kontrolle
  • Unrichtige Kontrolle
  • Ungenügende Kostenerfassung
    • Vgl. Art. 1.6 SIA-Ordnung 102

Schadenersatz

Höhe der Schadenersatzpflicht

  • Anwendung der Regeln des Deliktsrechts (OR 99 Abs. 3 i.V.m. OR 42)
    • Ersatz des effektiv erlittenen Schadens
    • Bemessung des Schadenersatzes
      • In Würdigung der Umstände und der Grösse des Verschuldens (OR 43 Abs. 1)
      • Leichtes Architekten-Verschulden ist kein Reduktionsgrund
        • BGE 92 II 240, BGE 82 II 31
  • Schadenersatzherabsetzung
    • Grundlage
      • OR 99 Abs. 3 i.V.m. OR 44 Abs. 1)
    • Selbstverschulden des Bauherrn
      • Bauherr unterlässt zumutbare Massnahmen zur Verminderung der Kostenüberschreitung
        • Bauherren-Missachtung der Möglichkeit, die übermässige Kostenüberschreitung durch zumutbare Kosteneinsparungen abzuwenden, kann dazu führen, das die Vorschlagshaftung des Architekten ganz oder teilweise entfällt

Honorarkürzung

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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