Einleitung
Die Verjährung dient der Rechtssicherheit. Einerseits soll der Gläubiger die Forderung binnen einer bestimmten Frist (Verjährungsfrist) geltend machen können und müssen, andererseits soll die Ungewissheit des Schuldners ebenfalls nur befristet sein.
Planervertrag
Bei den Planerleistungen sind folgende drei Verjährungsfristen von Relevanz:
2 Jahre (OR 371 Abs. 1)
- Mängel eines beweglichen Werks
- Mangelhafter Plan
- Fehlplanung
- Fristbeginn
- Ablieferung des Werks (OR 371 Abs. 1)
5 Jahre (OR 371 Abs. 2)
- Mängel eines unbeweglichen Werks
- Mangelhafter Plan
- Fehlplanung
- Fristbeginn
- Ablieferung des Werks (OR 371 Abs. 3 i.V.m. OR 210 Abs. 1)
10 Jahre (OR 127)
- Alle anderen Fehler des Planers
- auch Pflichtverletzungen, wenn diese nicht zu einem Bauwerkmangel führen
- Fristbeginn
- Fälligkeit der Forderung (OR 130 Abs. 1)
OR 371 ist dispositiver Natur. Die Parteien können die Verjährungsfristen verlängern (maximal auf 10 Jahre) oder verkürzen.
Gesamtvertrag
Die Haftung für fehlerhafte Planungsleistungen aus einem Gesamtvertrag unterstehen nach herrschender Lehre dem Werkvertragsrecht; infolge der am Anfang genannten Spaltung der Rechtszuordnung, können für verschiedene Leistungen des Gesamtvertrages verschiedene Verjährungsfristen anwendbar sein (zB für die Bauleitung).
Verjährung gemäss SIA-Ordnungen 102 / 103
5 Jahre (Art. 1.11.21 SIA 102 / 103)
- Ansprüche aus Mängeln beweglicher oder unbeweglicher Bauwerke
- Leistungen zur Herstellung des Bauwerks oder Werkteils
- Fristbeginn
- Abnahme des Bauwerks bzw. Werkteils
10 Jahre (Art. 1.11.1 SIA 102 / 103)
- Alle anderen Fehler des Planers
- auch Pflichtverletzungen, wenn diese nicht zu einem Bauwerkmangel führen
- Fristbeginn
- Zeitpunkt der schädigenden Handlung
Rechtsfolgen
Mit Eintritt der Verjährung gehen die Ansprüche nicht unter. Sie sind einredebelastet und nur noch vorbehältlich der Verjährungseinrede klagbar. Die Verjährung wird – im Gegensatz – zur Verwirkung nicht von Amtes wegen berücksichtigt.
Der Bauherr kann seine Ansprüche dem Planer gegenüber weiterhin – einredeweise – geltend machen und die Zahlung verweigern oder durch Verrechnung tilgen. Voraussetzung hiefür ist aber, dass der Bauherr die Planermängel rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung gerügt hat (vgl. OR 210 Abs. 2 i.V.m. OR 371 Abs. 1).
Judikatur
- BGE 130 III 365 f. = Pra 2005, Nr. 7, S. 60
- BGE 134 III 363 f. = Pra 2009, Nr. 8, S. 56 f.
Weiterführende Informationen
» Weiterführende Informationen unter Anwendbares Recht-SIA