LAWINFO

Architektenrecht

QR Code

Verjährung

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Die Verjährung dient der Rechtssicherheit. Einerseits soll der Gläubiger die Forderung binnen einer bestimmten Frist (Verjährungsfrist) geltend machen können und müssen, andererseits soll die Ungewissheit des Schuldners ebenfalls nur befristet sein.

Planervertrag

Bei den Planerleistungen sind folgende drei Verjährungsfristen von Relevanz:

2 Jahre (OR 371 Abs. 1)

  • Mängel eines beweglichen Werks
    • Mangelhafter Plan
    • Fehlplanung
  • Fristbeginn

5 Jahre (OR 371 Abs. 2)

10 Jahre (OR 127)

  • Alle anderen Fehler des Planers
    • auch Pflichtverletzungen, wenn diese nicht zu einem Bauwerkmangel führen
  • Fristbeginn

OR 371 ist dispositiver Natur. Die Parteien können die Verjährungsfristen verlängern (maximal auf 10 Jahre) oder verkürzen.

Gesamtvertrag

Die Haftung für fehlerhafte Planungsleistungen aus einem Gesamtvertrag unterstehen nach herrschender Lehre dem Werkvertragsrecht; infolge der am Anfang genannten Spaltung der Rechtszuordnung, können für verschiedene Leistungen des Gesamtvertrages verschiedene Verjährungsfristen anwendbar sein (zB für die Bauleitung).

Verjährung gemäss SIA-Ordnungen 102 / 103

5 Jahre (Art. 1.11.21 SIA 102 / 103)

  • Ansprüche aus Mängeln beweglicher oder unbeweglicher Bauwerke
    • Leistungen zur Herstellung des Bauwerks oder Werkteils
  • Fristbeginn
    • Abnahme des Bauwerks bzw. Werkteils

10 Jahre (Art. 1.11.1 SIA 102 / 103)

  • Alle anderen Fehler des Planers
    • auch Pflichtverletzungen, wenn diese nicht zu einem Bauwerkmangel führen
  • Fristbeginn
    • Zeitpunkt der schädigenden Handlung

Rechtsfolgen

Mit Eintritt der Verjährung gehen die Ansprüche nicht unter. Sie sind einredebelastet und nur noch vorbehältlich der Verjährungseinrede klagbar. Die Verjährung wird – im Gegensatz – zur Verwirkung nicht von Amtes wegen berücksichtigt.

Der Bauherr kann seine Ansprüche dem Planer gegenüber weiterhin – einredeweise – geltend machen und die Zahlung verweigern oder durch Verrechnung tilgen. Voraussetzung hiefür ist aber, dass der Bauherr die Planermängel rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung gerügt hat (vgl. OR 210 Abs. 2 i.V.m. OR 371 Abs. 1).

 

» Weiterführende Informationen unter Anwendbares Recht-SIA

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.