Erteilt der Bauherr dem Architekten (Planer) Weisungen, ist zu differenzieren:
Grundsatz
- Architekt (Planer) hat Bauherren-Weisungen grundsätzlich zu beachten
Abmahnung
Unzweckmässige Bauherrenweisungen
- Architekt (Planer) muss prüfen, ob die Bauherren-Weisungen mit dem Auftragsziel, den Tragwerk- und Sicherheitsanforderungen und den sonstigen Begebenheiten umsetz- und verantwortbar sind
Abmahnungspflicht
- Architekt (Planer) hat wegen seiner Fachkenntnisse den Bauherrn auf unzweckmässige Weitung hinzuweisen (Abmahnung)
Ausführungsaufschiebung
- Lässt sich Auftragsausführung aufschieben, ist die Stellungnahme des Bauherrn abzuwarten (OR 397)
Bauherren-Beharren
- Beharrt der Bauherr auf der Umsetzung seiner Weisung, hat der Architekt (Planer) zwei Optionen:
- Weisungsbefolgung
- Vorzeitige Auftragsbeendigung
Schaden als Weisungsfolge
- Sofern und soweit der Architekt (Planer) die Weisung als unzweckmässig abgemahnt hat, haftet er nicht für daraus entstehende Schäden
Weiterführende Informationen
- Auftraggeber Weisungen | auftrag.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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