Sie befinden sich: Home » Rechtsgebiete » Einleitung zum Architektenrecht » ARCHITEKTURVERTRAG » Architekten-Urheberrecht » Rechte + Pflichten des Urhebers
Vermögensrechte
- = Abdeckung der wirtschaftlichen Interessen des Urhebers
- Vermögensrechte sind übertragungs- und lizenzierungsfähig (URG 16 Abs. 1)
Urheberpersönlichkeitsrechte
- = Schutz der persönlichen Beziehung des Urhebers zum Werk
- Urheberpersönlichkeitsrechte sind unübertragbar
- Auf die Ausübung der Urheberpersönlichkeitsrechte kann aber verzichtet werden
Einzelne Rechte
Rechtsbestand
- Alle Urheberrechte sind vererbbar, längstens auf 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers (URG 29 Abs. 2)
Rechtsfolge
- Ohne andere Abrede verbleibt – bei unveränderter Übernahme der SIA-Ordnungen 102 / 103 – das Urheberrecht beim Architekten oder Ingenieur (Art. 1.4.1 SIA-Ordnungen 102 / 103)
Vervielfältigungsrecht
- Der Urheber hat das exklusive Recht auf die Werkexemplare-Erstellung
- Plänekopieren ohne Einwilligung des Urhebers ist eine unzulässige Vervielfältigung
- Recht auf Ausführung des Bauwerks, sofern das Urheberrecht weder abgetreten noch darauf verzichtet wurde
- Einmalige Ausführung
- Übertragung mit unklarer oder unvollständiger Regelung
- Urheberrechte gehen nur insoweit über, als dies der Zweck des Vertrages erfordert (Zweckübertragungstheorie)
- Erweckung des Vertrauens auf Werkausführung
- Vorzeitige Auflösung des Planervertrags, mit oder ohne Urheberrechtsabtretung
- Individuelle Beurteilung, mit Vertragsauslegung und / oder Interessenabwägung
Änderungsrecht / Bearbeitungsrecht
- Dem Urheber steht das exklusive Recht zu, zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk geändert oder für die Produktion eines neuen Werks mit individuellem Charakter („Werk zweiter Hand“) verwendet werden darf (URG 11 Abs. 1 lit. a und b)
Recht auf Urheberschafts-Anerkennung
- Der Urheber hat das Recht, genannt zu werden, und zwar aufgrund seines Urheberpersönlichkeitsrechts auf Anerkennung der Urheberschaft (URG 9 Abs. 1)
Erstveröffentlichungsrecht
- Der Urheber hat das Recht, dass sein Werk erstmals veröffentlicht wird (URG 9 Abs. 2)
Zutritts- und Ausstellungsrecht
- Der Bauwerkseigentümer muss dem Urheber den Zutritt zum Werk gestatten, sofern und soweit dies zur Ausübung seines Urheberrechts erforderlich ist (URG 14 Abs. 1); ebenso kann der Urheber ein Werkexemplar zur Ausstellung verlangen (URG 14 Abs. 2)
Zerstörungsverbot
- Das Zerstörungsverbot von URG 15 Abs. 1 gilt nur für „Kunstwerke“ und „Werke mit wissenschaftlichem und technischem Inhalt“, nicht aber für „Werke der Baukunst“
- Der Urheber des Bauwerks hat einzig – aber immerhin – das Recht, das Werk zu fotografieren oder davon auf eigene Kosten Plankopien heraus zu verlangen (URG 15 Abs. 3)
- Informationspflicht des Bauherrn, wenn er beabsichtigt das Bauwerk abzureissen
Literatur
Zu den Urheberpersönlichkeitsrechten
- BARRELET DENIS / EGLOFF WILLI, URG-Kommentar, N 7 zu URG 9 und N 6 zu URG 16
Zur vorzeitigen Auflösung des Planervertrages (betreffend Interessenabwägung)
- SCHLUEP CLAUDE / WENGER BERGER SIBYLLE, Das geistige Eigentum des Planers, in: Stöckli Hubert / Siegenthaler Thomas (Hrsg.), Die Planerverträge, Zürich 2013, S. 894, Rz 17.48
Judikatur
- BGE 117 II 470
- Sic! 2004, S. 23 (Tribunale d’appello Ticino vom 11.03.2003)
- BGE 56 II 413 ff.
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren: