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Architektenrecht

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Fehlerhafter Preisentscheid

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Obwohl die Mitteilung des Preisentscheids durch den Veranstalter an die Teilnehmer verbindlich wird, schliesst dies eine Anfechtung des Preisentscheids durch die Teilnehmer nicht aus:

Anfechtung Fehlentscheid

  • Anfechtung des Preisentscheids durch einen oder mehrere Teilnehmer
    • Korrelat zum Anspruch auf Einhaltung der Wettbewerbsbestimmungen
    • Anfechtungsanspruch beinhaltet auch Anspruch auf Behebung des Preisentscheid-Fehlers

Fehlertatbestände

Fehler

  • Unberechtigter Teilnahmeausschluss
  • Prämierung eines Projekts, welches nicht hätte zur Preisentscheidung zugelassen werden dürfen
  • Preisgericht stellt für die Projektbeurteilung auf nach der Wettbewerbsordnung unmassgebliche Kriterien ab
  • Preisgericht wendet zwar die richtigen Kriterien an, gewichtet dies aber zutreffend
  • Preisgericht wendet zwar die richtigen Kriterien an und misst ihnen die richtige Bedeutung zu, beurteilt aber die Aufgabenerfüllung durch die eingereichten Projekte falsch (anders formuliert: bei richtiger Beurteilung hätten andere Projekte gewonnen)
  • Preisgericht spricht weniger Preise zu als vorgesehen
  • Preisgericht schöpft die vorgesehene Preissumme nicht aus

Fehlerfeststellung

  • Formfehler
  • Abstrakt feststellbare Fehler
  • Ermessensfehler
    • Feststellungsschwierigkeiten
      • Ermessen bedeutet Entscheidungsfreiheit (Ermessensspielraum)
        • Ermessensspielraum in fachlicher Hinsicht
        • Ermessensspielraum in ästhetischer Hinsicht
      • Ermessen nur da, wo man in guten Treuen verschiedener Auffassung sein kann
    • Rüge von Ermessensfehlern / Chancen und Risiken
      • positiv
        • bei offensichtlichem Ermessensmissbrauch
        • bei Ermessensüberschreitung
        • wenn sich fachliche oder ästhetische Gesichtspunkte als offensichtlich unrichtig und unhaltbar erweisen
      • ausreichend
        • blosser Missbrauch
      • negativ
        • (offensichtliches) Abweichen vom durchschnittlichen Empfinden genügt nicht für eine Entscheidanfechtung
    • Zurückhaltung der Zivilgerichte oder SIA-Instanzen bei Ermessensfragen

Preisgerichtfehler sind Veranstalterfehler

  • Die Fehler des Preisgerichts gelten als Fehler des Wettbewerbsveranstalters
  • Der Veranstalter einzustehen für
    • Unterlassung einer Programmabweichung
    • Keine Abweichung durch die Fragenbeantwortung angebrachten Präzisierungen
  • Grundsatz
    • Bei Fehlern haben die betroffenen Teilnehmer Anspruch auf Fehlerkorrektur
  • Ausnahme / Vorbehalt
    • Wo eine Fehlerkorrektur unmöglich ist, kommt nur Schadenersatz in Frage
    • Prüfung, ob das Fehlverhalten des Preisgerichts dem Veranstalter zurechenbar ist (OR 101)

Anspruch auf Fehlerbeseitigung

Korrekturzuständigkeit

  • Grundsatz
    • Zivilrichter oder ggf. SIA-Instanzen
  • Vorbehalt
    • Zivilrichter oder ggf. SIA-Instanz wird nicht an die Stelle des Preisgerichts treten wollen
  • Keine richterliche Fehlerkorrektur
    • überall da, wo eine Ermessensausübung Gegenstand des Streits ist
  • Ausnahme
    • Eine richterliche Fehlerkorrektur ist hingegen dort verantwortbar, wo sich eine richterliche Ersatzhandlung klar und eindeutig umschreiben lässt
    • In solchen Fällen dürfte eine Richterkorrektur auch nicht zu einer Vertrauenstäuschung der übrigen Wettbewerbsteilnehmer führen

Korrekturart

  • Primär Fehlermassgeblichkeit
    • Prüfung des individuell konkreten Einzelfalls erforderlich
  • Fehlende Teilnahmeberechtigung
    • Ob und inwieweit eine Preisaberkennung und eine neue Rangordnung (Neu-Klassifizierung) oder bloss eine „Nachrücken“ des nächstbest qualifizierten Projektes stattfinden kann, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen
  • Unberechtigte Nichtzulassung
    • Ob und inwieweit eine Preisaberkennung und eine neue Rangordnung (Neu-Klassifizierung) oder bloss eine „Nachrücken“ des nächstbest qualifizierten Projektes stattfinden kann, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen
  • Falsche Preisgerichtszusammensetzung
    • Ungültiger Preisentscheid
  • Zu wenig Preise zugesprochen
    • Nachholung des Entscheids bezüglich weiterer Preisträger

Schadenersatz statt Fehlerbeseitigung

Korrekturunmöglichkeit

  • Umwandlung des Fehlerbehebungsanspruches in eine Schadenersatzforderung (OR 97 ff.)

Schadenersatz

  • Haftungsvoraussetzung für den Veranstalter
    • Veranstalter muss ein Verschulden an der fehlerhaften Preisentscheidung treffen
    • Bei Einsatz eines Preisgerichts dürfte Haftbarmachung des Veranstalters schwierig, aber nicht ausgeschlossen sein; es kommt auch hier auf die konkreten Verhältnisse an
  • Weitere Schadenersatzvoraussetzungen wie üblich
    • Schaden
    • Pflichtwidrigkeit
    • Kausalzusammenhang

Positives oder negatives Vertragsinteresse?

  • Umstritten, auf welches Vertragsinteresse ein unkorrekt behandelter Teilnehmer hat
  • Positives Vertragsinteresse
    • Benachteiligter Teilnehmer kann verlangen, dass er finanziell so gestellt wird, wie wenn er den Wettbewerb gewonnen hätte
  • Negatives Vertragsinteresse
    • Benachteiligte Teilnehmer ist finanziell so zu stellen, wie wenn er am Wettbewerb nicht teilgenommen hätte
      • Ersatz der mit der Projektierung verbundenen Aufwendungen

Schadenersatzbemessung

  • Richterliches Ermessen (OR 43 f.)
  • Grundsatz
    • Zusprechung des negativen Vertragsinteresses (siehe oben), bestenfalls des positiven Vertragsinteresses (siehe ebenfalls oben)
  • Vorbehalt
    • Keine Besserstellung als bei korrekter Erfüllung durch den Veranstalter

Prozessuales

Klageausschlussklausel in den Wettbewerbsbestimmungen

  • Klauseln wie zB „Der Rechtsweg ist ausgeschlossen“ oder „Preisentscheid ist nicht anfechtbar“ sind in der Regel ungültig

Zuständigkeit

  • Anwendbarkeit von OR 8
    • Zivilgericht
  • Anwendbarkeit von SIA-Norm 142
    • siehe die dortigen Regeln

Aktivlegitimation

  • nur Teilnehmer
    • Teilnehmer mit verspäteter Eingabe sind nicht zur Anfechtungsklage des Preisentscheids legitimiert

Passivlegitimation

  • nur der Veranstalter (Bauherr) und nicht das Preisgericht
    • Anspruch auf Fehlerbeseitigung durch das Preisgericht muss in der Weise durchgesetzt werden, dass der Veranstalter verpflichtet wird, eine Neubeurteilung durch das Preisgericht zu veranlassen

Prozesschancen-Beurteilung

  • Chancen und Risiken sowie Kosten und Nutzen einer Preisanfechtung etc. sind im individuell konkreten Fall zu beurteilen

Literatur

  • KOLLER ALFRED, Der Architekturwettbewerb, in Gauch Peter / Tercier Pierre, Das Architektenrecht, 3. überarbeitete und ergänzte Auflage, Freiburg 1995, S. 85 ff., Nr. 266 ff

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