Der Architekt (Planer) wird unabhängig von seinem Zeitaufwand – unter Berücksichtigung eines allf. Teuerungsausgleichs – entschädigt:
Honorar
- unabhängig vom Zeitaufwand, den der Planer für die Leistungserbringung aufwendet, mit Teuerungsausgleich
- Grundlage
- Art. 5.2.4 SIA 102 / 103
- Grundlage
- Teuerungsausgleich
- Absenz von Kriterien, wann beim Globalhonorar die Teuerung aufgerechnet werden darf
- Anwendung eines Indexverfahrens nur bei entsprechender Vereinbarung mit dem Bauherrn
- ggf. richterliche Lückenfüllung, nach Massgabe des hypothetischen Parteiwillens
Nebenkosten und Drittleistungen
- Separate Vergütung (Art. 6.1.5 SIA 102 / 103)
- Aufwendungsersatz