Die Parteien vereinbaren ein Pauschalhonorar (auch: Globalhonorar oder Festpreis) wie folgt:
Bestimmung der Honorar-Pauschale
- Festsetzung des Entgelts des Architekten (Planer) mit einer im voraus genau bestimmten Geldsumme (Pauschale)
- Pauschaliert wird nur das Honorar, nicht auch die Gegenleistung, die der Architekt (Planer) zu erbringen hat
Keine Rücksichtnahme auf den effektiven Arbeitsaufwand des Architekten (Planer)
- Es liegt am Architekten (Planer) die Honorarofferte nach dem Vorsichtsprinzip aufzustellen und auch bei den Preisverhandlungen alle Unwägbarkeiten zu berücksichtigen
Auslagen im Pauschalhonorar inkludiert?
- Durch Auslegung des Architekturvertrages (Planervertrages) ist zu ermitteln, ob die Auslagen (Barauslagen und sonstigen Verwendungen) in der Honorarpauschale enthalten sein sollen
- Aufwendungsersatz
Mehrwertsteuer (MWST)
OR
- Die Mehrwertsteuer (MWST) ist im Pauschalhonorar inbegriffen, wenn es die Parteien nicht anders vereinbaren
SIA
- Bei Übernahme der SIA-Ordnung 102 bestimmt Art. 5.1.1 SIA-Ordnung 102, dass die MWST in den Honoraren und den zusätzlichen Kostenelementen nicht inbegriffen sei
Nachträgliche Zusatzleistungen bzw. Leistungsreduktionen
- Wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist das Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen bzw. zu reduzieren
Teuerung
- Die Parteien haben zu vereinbaren, ob eine allfällige Teuerung auszugleichen ist oder nicht
Weitere Detailinformationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:VerjährungEinleitung zur Verjährung in der SchweizAutoren:Vertriebsrecht / VertriebsvertragEinleitung zum Vertriebsrecht / Vertriebsv...Autoren:KaufvertragÜbersicht zum KaufvertragAutoren:Landwirtschaftliche PachtEinleitung zur landwirtschaftlichen PachtAutoren:SicherungszessionEinleitung zur SicherungszessionAutoren:13. MonatslohnEinleitung zum 13. Monatslohn
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht