Die Parteien vereinbaren ein Pauschalhonorar (auch: Globalhonorar oder Festpreis) wie folgt:
Bestimmung der Honorar-Pauschale
- Festsetzung des Entgelts des Architekten (Planer) mit einer im voraus genau bestimmten Geldsumme (Pauschale)
- Pauschaliert wird nur das Honorar, nicht auch die Gegenleistung, die der Architekt (Planer) zu erbringen hat
Keine Rücksichtnahme auf den effektiven Arbeitsaufwand des Architekten (Planer)
- Es liegt am Architekten (Planer) die Honorarofferte nach dem Vorsichtsprinzip aufzustellen und auch bei den Preisverhandlungen alle Unwägbarkeiten zu berücksichtigen
Auslagen im Pauschalhonorar inkludiert?
- Durch Auslegung des Architekturvertrages (Planervertrages) ist zu ermitteln, ob die Auslagen (Barauslagen und sonstigen Verwendungen) in der Honorarpauschale enthalten sein sollen
- Aufwendungsersatz
Mehrwertsteuer (MWST)
OR
- Die Mehrwertsteuer (MWST) ist im Pauschalhonorar inbegriffen, wenn es die Parteien nicht anders vereinbaren
SIA
- Bei Übernahme der SIA-Ordnung 102 bestimmt Art. 5.1.1 SIA-Ordnung 102, dass die MWST in den Honoraren und den zusätzlichen Kostenelementen nicht inbegriffen sei
Nachträgliche Zusatzleistungen bzw. Leistungsreduktionen
- Wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist das Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen bzw. zu reduzieren
Teuerung
- Die Parteien haben zu vereinbaren, ob eine allfällige Teuerung auszugleichen ist oder nicht
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