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Architektenrecht

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Pauschalhonorar

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

 Die Parteien vereinbaren ein Pauschalhonorar (auch: Globalhonorar oder Festpreis) wie folgt:

Bestimmung der Honorar-Pauschale

  • Festsetzung des Entgelts des Architekten (Planer) mit einer im voraus genau bestimmten Geldsumme (Pauschale)
  • Pauschaliert wird nur das Honorar, nicht auch die Gegenleistung, die der Architekt (Planer) zu erbringen hat

Keine Rücksichtnahme auf den effektiven Arbeitsaufwand des Architekten (Planer)

  • Es liegt am Architekten (Planer) die Honorarofferte nach dem Vorsichtsprinzip aufzustellen und auch bei den Preisverhandlungen alle Unwägbarkeiten zu berücksichtigen

Auslagen im Pauschalhonorar inkludiert?

  • Durch Auslegung des Architekturvertrages (Planervertrages) ist zu ermitteln, ob die Auslagen (Barauslagen und sonstigen Verwendungen) in der Honorarpauschale enthalten sein sollen
  • Aufwendungsersatz

Mehrwertsteuer (MWST)

OR

  • Die Mehrwertsteuer (MWST) ist im Pauschalhonorar inbegriffen, wenn es die Parteien nicht anders vereinbaren

SIA

  • Bei Übernahme der SIA-Ordnung 102 bestimmt Art. 5.1.1 SIA-Ordnung 102, dass die MWST in den Honoraren und den zusätzlichen Kostenelementen nicht inbegriffen sei

Nachträgliche Zusatzleistungen bzw. Leistungsreduktionen

  • Wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist das Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen bzw. zu reduzieren

Teuerung

  • Die Parteien haben zu vereinbaren, ob eine allfällige Teuerung auszugleichen ist oder nicht

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