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Architektenrecht

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BL-Bauleiter-Pflichten

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Wie den Architekten (Planer) bzw. jeden Beauftragten folgende Pflichten:

Allgemeine Aufgaben

Informationspflicht

  • =   Pflicht des Bauleiters, den Bauherrn über alle Vorgänge zu informieren, die für den Baufortschritt oder für die Problembeseitigung erforderlich sind bzw. die Gegenmassnahmen erfordern

Aufklärungspflicht

  • =   Pflicht des Bauleiters, den Bauherrn über alle finanziellen, betriebswirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Vorgänge und Zusammenhänge aufzuklären und Aufklärung zu geben, sofern und soweit er einer solchen bedarf

Beratungspflicht

  • =   Pflicht des Bauleiters, den Bauherrn über das Geschehen bei Erstellung einer Baute zu informieren, ihn zu beraten und ihm die erforderliche Entscheidungshilfe zu bieten

Abmahnungspflicht

  • =   Pflicht des Bauleiters, den Bauherrn auf nicht erfüllbare oder unzweckmässige Weisungen hinzuweisen (OR 397 Abs. 1) und überall da unaufgefordert Instruktionen einzuholen, wo der Bauherr ein erkennbares Interesse hat

Sorgfaltspflicht

Grundsätzliches

  • Der Architekt (Planer) hat seine Arbeiten sorgfältig zu erbringen, und zwar in einem berufsspezifischen Sorgfaltsmassstab
  • Der Bauherr hat den Schadenersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Auftrags und damit die unsorgfältige, qualitativ ungenügende Ausführung der Bauleitung zu beweisen
    • Das Verschulden der Bauleitung wird vermutet
    • Dem Bauleiter steht der Exkulpationsbeweis offen (OR 97)

Beachtung der anerkannten Regeln der Baukunde

  • Zur qualitativ sorgfältigen Arbeit des Bauleiters zählen Kenntnis und Anwendung der anerkannten Regeln der Baukunde
  • Der Bauleiter hat nicht nur die technischen Bauregeln zu beachten, sondern zusätzlich alle organisatorischen Aspekte zu berücksichtigen
  • Der Bauleiter hat nicht für jedes und alles einzustehen, auch dann nicht, wenn postnumerando festgestellt wird, man hätte dieses oder jenes Tun können, damit der Schaden nicht bewirkt worden wäre bzw. hätte vermieden werden können

Treuepflicht

Pflicht zur Interessewahrung

  • Da der Bauleiter fremdnützig für den Bauherrn tätig ist, hat er seine eigenen Interessen jenen des Bauherrn unterzuordnen

Diskretions- und Geheimhaltungspflicht

  • Der Bauherr muss sich darauf verlassen können, dass der Bauleiter keine Informationen ohne sachlichen Grund an Dritte weitergibt

Vermeidung von Interessenkonflikten

  • Der Bauleiter hat Interessenkonflikte zu vermeiden und ggf. dem Bauherrn anzuzeigen
  • Anwendungsfälle (ohne Anspruch auf Vollständigkeit)
    • Bauleitungstätigkeit für zwei Nachbarn
    • Bauleiter hat Exekutivfunktion bei einem am Bau beteiligten Unternehmer
    • Bauleiter arbeitet regelmässig mit einem Unternehmer zusammen und hat als Solidarschuldner mit diesem bei einem anderen Bauobjekt einen Streit- oder Haftpflichtfall
    • etc.

Verbot ungetreuer Geschäftsführung

  • Der Bauleiter muss unabhängig bleiben und ausschliesslich die Interessen des Bauherrn verfolgen
  • Dem Bauleiter ist es daher untersagt, Schmiergelder entgegenzunehmen (Privatbestechung), unabhängig davon, ob dies zu einem Nachteil des Bauherrn führt oder nicht
  • Allfällige Retrozessionen hat der Bauleiter wie der Vermögensverwalter offenzulegen und dem Bauherrn abzuliefern
  • Eine Verletzung des Verbots der ungetreuen Geschäftsführung ist eine Vertragsverletzung, macht den Bauleiter gegenüber dem Bauherrn schadenersatzpflichtig und kann strafrechtliche Sanktionen zeitigen

Leistungsprofil gemäss Normenwerk SIA-Ordnungen 102 / 103

Grundsätzliches

  • Ausgangslage ist stets der Bauleitungsvertrag und das SIA-Regelwerk

Überblick über die Teilleistungen (Art. 4.51 f. SIA-Ordnung 102)

  • Gestalterische Leistung
  • Bauleitung im engeren Sinne (i.e.S.)
  • Inbetriebnahme
  • Dokumentation über das Bauwerk
  • Leitung der Garantiearbeiten

Einzelne Teilleistungen

 

» Weiterführende Informationen unter Bauherren-Pflichten

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