Die „Bauleitung im engeren Sinne (i.e.S.) umfasst die gemeinhin bekannten Bauleitungsaufgaben, namentlich auf der Baustelle, hinsichtlich des Hoch- und Tiefbaus:
Kontroll- und Überwachungsfunktionen
Massgeblichkeit
- primär Vertrag
- subsidiär OR
- bei Übernahme Art. 4.52 SIA-Ordnung 102
Bauaufsicht (Bauüberwachung)
- allgemeine Leitung und Überwachung der Arbeiten auf der Baustelle
- Überwachung
- Einsatz und Leitung der Spezialisten, Lieferanten und Unternehmer
- Die am Bau Beteiligten haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Überwachung
- Sie müssen ihr (Hilfs-)Personal selber auswählen, anleiten, überwachen und können sich nicht unter Hinweis auf die Kontroll- und Überwachungsfunktion des Bauleiters berufen
- Mass der Überwachung hängt von konkretem Bauprojekt ab
- Keine dauernde Bauleiter-Präsenz
- Keine Kontrolle aller Arbeitsschritte
- Koordination der am Bau Beteiligten
- Massnahmen bei Gefahrenquellen, Witterungseinflüssen usw.
- Einsatz und Leitung der Spezialisten, Lieferanten und Unternehmer
Kontrollen
- Einzelnen Kontrollfunktionen sind:
- Qualitätskontrolle
- Kontrolle, ob die Unternehmer ihre Werkverträge erfüllen
- Kontrolle, ob die Unternehmer die anerkannten Regeln der Baukunde einhalten
- Rüge der Mängel und Veranlassung der unverzüglichen Mängelbebung, spätestens bis zur Abnahme
- Vollständigkeitskontrolle
- Check des Bauleiters, ob die Unternehmer die vereinbarten Bauleistungen vollumfänglich erbracht haben
- Pflicht v.a. bei Abnahmeauftrag bzw. gemeinsamer Abnahme mit den Unternehmern nach Art. 158 Abs. 2 SIA-Norm 118
- Vollendung = Voraussetzung zur Abnahme (vgl. auch Art. 157 Abs. 1 SIA-Norm 118)
- Terminkontrolle
- Bauleiter hat den Unternehmern das Bauprogramm des Planer-Architekten abzugeben und dafür besorgt zu sein, dass sich die Unternehmer in den vom Architekten (Planer) erstellten und vorgegebenen Terminplan für das ganze Bauwerk einfügen
- Leistungskontrolle
- Obwohl die Unternehmer die Erbringung und den Umfang ihrer Leistungen beweisen müssen, zielt die SIA-Norm 118 bei länger dauernden Bauprojekten durch Bestätigung oder Bestreitung von Regierapporten und / oder Ausmassen
- Siehe auch die Baupraxis bei OR-Werkverträgen, wo eine rasche Aufwand-Rapportierung und Gegenzeichnung verlangt wir (vgl. ZR 1984, S. 50)
- Rechnungskontrolle
- Bauleiter hat die verschiedenen Unternehmer-Rechnungen zu kontrollieren und auch zu verlangen, dass nach Abschluss der Arbeiten nur noch Schlussrechnungen und keine weiteren Akontorechnungen zugestellt werden
- Bauleiter haftet dem Bauherrn ggf. für Rechnungsfehler
- Die absichtliche Genehmigung falscher Rechnungen kann strafbar sein
- zB wegen Falschbeurkundung des Prüfbescheids gemäss Art. 154 SIA-Norm 118 StGB 251 Ziffer 1)
- Falschbeurkundung
- Bauleiter hat auch die unaufgeforderte „Selbstanzeige“ an Bauherrn zu machen, bei Baukostenüberschreitung
- Kostenkontrolle
- Verpflichtung des Bauleiters zur Kosten- und Finanzkontrolle
- Kostenkontrolle
- Rechtzeitigkeit
- Bauleiter haftet bei verspäteter Kostenkontrolle für den Verspätungsschaden des Bauherrn
- Beweissicherungspflichten
- Im Interesse des Bauherrn, aber auch im eigenen Interesse, sollte der Bauleiter spezielle Bauabläufe, Mängel, Beschädigungen (von Dritten verursachte Mängel), Abnahmeprüfungen uam dokumentieren bzw. die Pläne nachzuführen und von den Fachplanern aktualisierte Pläne einholen
- Verpflichtung des Bauleiters zur Kosten- und Finanzkontrolle
- Check des Bauleiters, ob die Unternehmer die vereinbarten Bauleistungen vollumfänglich erbracht haben
- Qualitätskontrolle
Werkstatt- und Materialkontrollen
Massgeblichkeit
- primär Vertrag
- subsidiär OR
- bei Übernahme Art. 4.52 SIA-Ordnung 102
Kontrolle der Materialien und Lieferungen
- vor allem dann, wenn die Materialien vom Bauherrn geliefert werden
- auch Werklieferungen
Beantragung und Überwachung von Materialuntersuchungen
- Eine Folge der Überwachung der Lieferanten und Unternehmer
Anordnung und Kontrolle von Regiearbeiten
Massgeblichkeit
- primär Vertrag
- subsidiär OR
- bei Übernahme Art. 4.52 SIA-Ordnung 102
Anordnung, Kontrolle der Regiearbeiten und ihrer Rapporte
- Eine der Hauptaufgaben des Bauleiters
- Prüfungspflicht des Bauleiters
- Vorhandensein eines Budget für die Regiearbeit
- Vollmacht des Bauherrn
- Unternehmer-Werkvertrag nach SIA-Norm 118
- Regelung von Art. 33 Abs. 2, Art. 44 und Art. 87 Abs. 4 sowie Art. 88 Abs. 2 SIA-Norm 118, sofern und sowie nichts anderes vereinbart wurde
- Bauherr muss für die Werklöhne aufkommen, auch wenn die Bauleitung die interne Vollmacht überschritten hat
Bauleiterpräsenz auf Baustelle
- Der Bauleiter hat, um seiner „Regierapporte-Pflichten erfüllen zu können täglich ein- oder gar mehrmals auf der Baustelle anwesend zu sein
- Bauleiter darf die Regierapporte der Unternehmer nicht leichtfertig und ungeprüft visieren, wird doch daraus gefolgert, dass der Rapportinhalt zutrifft und, dass der im Rapport ausgewiesene Aufwand nötig war
- Der Bauleiter bringt den Bauherrn so in die Situation, dass er den Gegenbeweis antreten muss, falls er die Rapport-Vermutung widerlegen und behaupten will, dass die rapportierten Arbeiten unnötig waren oder nicht erbracht wurden
- Einzelfallprüfung erforderlich
Ausmassüberprüfungen
Massgeblichkeit
- primär Vertrag
- subsidiär OR
- bei Übernahme Art. 4.52 SIA-Ordnung 102
Bauleiterpräsenz auf Baustelle
- Die Ausmassarbeiten sind für den Bauherrn von besonderer finanzieller Tragweite
- Kenntnis der zu Einheitspreisen bzw. im Ausmass vergebenen Arbeitsgattungen
- Es ist regelmässig das Ausmass aufzunehmen, auch wenn dies in der Baupraxis erst nach Bauvollendung erfolgt und dann bei versteckten Ausmass-Positionen nur noch Annahmen getroffen werden können (Erfordernis der besonderen Loyalität des Bauleiters gegenüber dem Bauherrn / Dilemma, dass der Bauleiter hätte regelmässig aufnehmen sollen und der Projektleiter des Unternehmers von ihm vor Ort Kollegenkooperation abverlangt)
Laufende Bauaufnahmen
Massgeblichkeit
- primär Vertrag
- subsidiär OR
- bei Übernahme Art. 4.52 SIA-Ordnung 102
(laufende) Aufnahme von eingetretenen Ausführungsänderungen
Nachführung der Baupläne
- mit Ziel, dass am Ende dem Bauherrn Revisionspläne übergeben werden können
- im Hinblick auf die Aufnahme später nicht mehr feststell- bzw. kontrollierbare Arbeiten bzw. Ausmasse
Veranlassung von Behördenkontrollen
Massgeblichkeit
- primär Vertrag
- subsidiär OR
- bei Übernahme Art. 4.52 SIA-Ordnung 102
Gesuche um offizielle Behörden, v.a. der Bewilligungsbehörden
- Anzeigeverfahren
- Feuerpolizei
- Sicherheitsstellen (Personenlifte, Warenlifte usw.)
- Visitationen bei Denkmalpflegeobjekten
Auflagenüberwachung
- Massgeblichkeit
- primär Vertrag
- subsidiär OR
- bei Übernahme Art. 4.52 SIA-Ordnung 102
- Kontrolle der Einhaltung der Auflagen in der Baubewilligung
- Ver- und Entsorgungsanlage
- Meteorwasserversickerung
- Umleitung von Quellwasser
- Entspannung von Zugackern
- etc.
Literatur
- Anordnung und Kontrolle von Regiearbeiten / Unternehmer-Werkvertrag nach SIA-Norm 118
- LOCHER CHRISTOPH, Die Bauleitung, in: Stöckli Hubert / Siegenthaler Thomas (Hrsg.), Die Planerverträge, Zürich 2013, S. 482 / Rz 9.88
Judikatur
- Kontroll- und Überwachungsaufgaben
- BGE 4C.284/2006
- BGE 4C.16/2003
- BGE 4C.96/2004
- Anordnung und Kontrolle von Regiearbeiten
- BGE 4C.227/2002
Weiterführende Informationen
- Werkvertrag | werk-vertrag.ch