Nach herrschender Rechtsprechung haben die Bauleiter-Leistungen einen auftragsrechtlichen Charakter (OR 394 ff.).
Selbst im Falle eines Gesamtvertrages, welcher sowohl Leistungen mit werkvertraglichem Charakter (v.a. Planung), als auch solche auftragsrechtlichen Natur enthält, gelten die auftragsrechtlichen Regeln für:
- Sorgfalts- und Treuepflicht
- Haftung (OR 398).
Judikatur
- BGE 4A_242/2008
- BGE 109 II 466
- BGE 127 III 545
- BGE 4A_252/2010
» Weiterführende Informationen unter Rechtsnatur-Einleitung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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