Einleitung
Nicht nur von dogmatischer, sondern auch von praktischer Bedeutung ist, ob ein Gesamt- oder ein Teilvertrag vorliegt und, welche Leistung verabredet sind. Ebenso wesentlich ist die rechtliche Zuordnung der einzelnen Architektenleistungen, unabhängig davon, ob beim Gesamtvertrag dogmatisch ein sog. „gemischter Vertrag“ (Anwendung der Normen verschiedener gesetzlicher Verträge) oder ein sog. „Innominatkontrakt“ (nicht gesetzlich geregelter Vertrag) angenommen wird.
Ganz wesentlich ist die Zuordnung, ob eine Leistung den Regeln des Auftragsrechts oder jenen des Werksrechtes unterworfen werden. Der Architekt schuldet unterschiedliche „Qualitäten“:
Auftrag
- Der Beauftragte schuldet nur, aber immerhin eine sorgfältige Leistung
- Für die Vertragserfüllung ist nicht ein „Erfolg“ geschuldet
- Der Bauherr kann den Auftrag jederzeit widerrufen (OR 404 Abs. 1)
- Bei unzeitiger Auftragsauflösung hat der Auftraggeber dem Beauftragten den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen (OR 404 Abs. 2)
Werkvertrag
- Der Unternehmer schuldet für die Vertragserfüllung einen Erfolg
- Eine bloss sorgfältige Arbeit – ohne Erfolg – ist hier nicht ausreichend
- Beim Vertragsrücktritt nach OR 377 hat der Besteller den Unternehmer vollumfänglich schadlos zu halten
Rechtsnatur und unterschiedliche Rechtsfolgen werden in aller Kürze dargelegt unter:
Literatur
- MÜNCH PETER / SCHNEEBERGER THOMAS, § 3 Auftrags- und Werkvertragsrecht, in: Beraten und Prozessieren in Bausachen (Hrsg. Münch Peter / Karlen Peter / Geiser Thomas), Basel / Genf / München 1998, S. 82 ff.
- BRINER HANS, Die Architekten- und Ingenieurverträge im einzelnen, in: Das private Baurecht der Schweiz – Beiträge für die Praxis (Hrsg. Lendi Martin / Nef Urs Ch. / Trümpy Daniel, Zürich 1994, S. 23 ff.
Weiterführende Informationen
Abgrenzungen
- Auftrag
- Werkvertrag
Auflösung
- Auftrag
- Werkvertrag