Es gelten grundsätzlich die Regeln der Architektenvollmacht, namentlich für Erteilung, Kundgabe durch den Bauherrn, Umfang und Überschreitung sowie Ausbleiben der nachträglichen Genehmigung:
Der Bauleiter, v.a. im Gesamtvertrag, ist oft in einem Interessenkonflikt und münden nicht selten in einer ungetreuen Geschäftsführung zum Nachteil des Bauherrn:
Planungs- und Devisierungsfehler
Während der Bauphase treten seine Planungs- und Devisierungsfehler auf:
Planungsfehler
- Unvollständige Pläne
- Missachtung der anerkannten Regeln der Baukunde, mit Abmahnung durch Unternehmer und anschliessender Technikänderung, mit Mehrkosten
unvollständige Devis
- Bauleiter genehmigt ohne Offenlegung seines Fehlers und / oder ohne Ermächtigung des nicht devisierte Nachtragsleistungen, die für die Bauwerksvollendung unumgänglich sind
Baukorruption
Weniger erfreulich sind eingespielte „Bau-Tandems“, die bewusst den Bauherrn täuschen und schädigen:
- Der Architekt (Planer) delegiert, die Devisierung an einen ihm nahestehenden Unternehmer
- Dieser nahestehende Unternehmer devisiert bewusst nur einen Teil der Leistungen und geht dann gegenüber den mitofferierenden Konkurrenten als billigster Anbieter hervor
- Der Architekt (Planer) führt bewusst den Kostenvoranschlag nicht nach und führt nur noch die sich laufend verteuernde Kostenkontrolle weiter, lässt diese jeweilen vom Bauherrn – stillschweigend oder (vermeintlich via Zahlungsfreigaben) ausdrücklich – genehmigen
- Den Architekten (Planer) würde eine unaufgeforderte Informationspflicht über seine Fehler und die sich anbahnende Kostenüberschreitung treffen
- Der Architekt (Planer) hat dem Bauherrn zu ermöglichen, auf die Kostenüberschreitung hin mit Korrekturmassnahmen reagieren zu können
- Alle nicht offerierten Leistungen werden vom Unternehmer als Regieaufträge abgerechnet und vom Architekten als Bauleiter – mit oder ohne Vertretungsmacht – genehmigt und zur Zahlung freigegeben
- Der Unternehmer stellt dem Bauherrn – trotz Bauwerksablieferung – weiter Akontorechnungen zu und unterbreitet die Schlussabrechnung nicht, was der unerfahrene und / oder schlecht kontrollierende Bauherr nicht bemerkt (solange er seinem Architekten vertraut) – der Architekt genehmigt weiter Akontorechnungen und stellt sie dem Bauherrn zur Zahlung zu
- Der Unternehmer hätte die Obliegenheit gehabt den Architekten (bzw. Bauherrn) abmahnen müssen
- Ob und welche Folgen die unvollständige Devisierung des Unternehmers im Verhältnis zum Architekten zeitigt, ist im konkreten Einzelfall zu beurteilen
- Verlangt der Architekt (Bauleiter) beim Bauherrn das Devisierungshonorar, obwohl er den / die Leistungsbeschrieb(e) nicht erstellte, hat dies zivil- und möglicherweise strafrechtliche Implikationen
- Der meist unerfahrene Bauherr läuft so gerade in engen Bauprogrammen mit möglichen Folgeschäden (Fixtermine für Nutzungsbeginn / Verpflichtungen gegenüber den künftigen Mietern usw.) Gefahr, dass er keine kostendämpfenden Programmänderungen mehr veranlassen kann
- Der Unternehmer setzt mit Mahnungen, die der Architekt (Planer) als Zahlungsaufforderungen weitergibt, den Bauherrn unter Druck
- Ein zusätzlicher Druck auf den Bauherrn baut der illoyale Unternehmer mit der superprovisorischen Anmeldung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf
- Besonders unangenehm ist dies in Fällen des Mieterbaus, wo der Bauherr (Mieter) so noch in den Zwist mit dem Grundeigentümer (Vermieter) gerät
- Der Bauherr bleibt nur die Schadloshaltung des Vermieters durch Barhinterlage als Surrogat des Grundpfandrechts
- Bei Unterlassung der Ablösung des Bauhandwerkerpfandrechts entsteht für den Bauherrn das Risiko einer Mietvertragskündigung
- Hat der Architekt (Planer) solche Praktiken mit Unternehmern verschiedener Arbeitsgattungen umgesetzt, ergeben sich für den Bauherrn etliche Probleme
- Beizug eines Rechtsanwalts
- Beizug eines (loyalen) Bauingenieurs als Bauherrenberater (weil der illoyale Architekt diese Funktion nicht wahrnimmt)
- Aufdokumentierung
- Zügige Bestandesaufnahme / Mängelabklärung / Mitwirkung bei der Bauwerkabnahme
- Sofortige Kontrolle und Bereinigung der Schlussabrechnungen, alles unter Mitwirkung des illoyalen Architekten (Planers) wegen der Kostenüberschreitungshaftung bzw. des Regresses etc.
- Überwachung des Eingangs der Gewährleistungsgarantien und der Nachbesserungserledigungen
- usw.
Je nach konkretem Sachverhalt stellt sich die Frage, ob gegen diese illoyalen, treuwidrigen am Bau Beteiligten ein Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsführung und anderen Titeln eingeleitet werden soll.
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