Schiedsgutachter = Sachverständiger, der von zwei oder mehreren Parteien mit der verbindlichen Feststellung einer oder mehrerer strittiger Tatsachen oder Rechtsfragen betraut wird
Grundlage
Schiedsgutachtervertrag, meistens nachträglicher, separater Vertrag
„Auftraggeber“ = eine, beide oder mehrere Parteien
Amtlich bestellter Sachverständiger
„Auftraggeber“ = Behörde
Gerichtsexperte
„Auftraggeber“ = Gericht
Schiedsrichter
Privat berufener Richter, der den Baudisput in seiner Gesamtheit entscheiden kann (und nicht bloss strittige Punkte)
Anforderungen
Persönliche Eignung
Unabhängigkeit
Berufsethik
Sorgfalt
Sachkunde
Ausbildung
Erfahrung
Objektivität
Höchstpersönliche Ausführung
Verschwiegenheit
(Prozess-)Bedeutung
Dem Schiedsgutachter kommt im Rahmen seiner Funktion nur eine Teilaufgabe zu, nämliche der partielle Befund über bestimmte Tatsachen- oder Rechtsfragen
Die abschliessende Entscheidung über den Baudisput steht nach wie vor dem staatlichen Richter oder dem Schiedsrichter bzw. Schiedsgericht zu
Experten-Honorar
Regelfall: Honorarvereinbarung im Schiedsgutachtervertrag
Bei Absenz einer Abrede: Verbandstarif (Branchentarif)
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.