Definition
- Schiedsgutachter = Sachverständiger, der von zwei oder mehreren Parteien mit der verbindlichen Feststellung einer oder mehrerer strittiger Tatsachen oder Rechtsfragen betraut wird
Grundlage
- Schiedsgutachtervertrag, meistens nachträglicher, separater Vertrag
- www.schiedsvereinbarung.ch/schiedsklausel-schiedsvertrag
Abgrenzungen
Privatgutachter
- „Auftraggeber“ = eine, beide oder mehrere Parteien
Amtlich bestellter Sachverständiger
- „Auftraggeber“ = Behörde
Gerichtsexperte
- „Auftraggeber“ = Gericht
Schiedsrichter
- Privat berufener Richter, der den Baudisput in seiner Gesamtheit entscheiden kann (und nicht bloss strittige Punkte)
Anforderungen
- Persönliche Eignung
- Unabhängigkeit
- Berufsethik
- Sorgfalt
- Sachkunde
- Ausbildung
- Erfahrung
- Objektivität
- Höchstpersönliche Ausführung
- Verschwiegenheit
(Prozess-)Bedeutung
- Dem Schiedsgutachter kommt im Rahmen seiner Funktion nur eine Teilaufgabe zu, nämliche der partielle Befund über bestimmte Tatsachen- oder Rechtsfragen
- Die abschliessende Entscheidung über den Baudisput steht nach wie vor dem staatlichen Richter oder dem Schiedsrichter bzw. Schiedsgericht zu
Experten-Honorar
- Regelfall: Honorarvereinbarung im Schiedsgutachtervertrag
- Bei Absenz einer Abrede: Verbandstarif (Branchentarif)
Weitere Detailinformationen
Judikatur
- BGE 67 II 148
- BGE 71 II 294 ff.
- BGE 107 Ia 320 ff.
- BGE 117 Ia 321
- BGE 117 Ia 365 ff. = Pra 81 (1992) Nr. 153, S. 561 ff.
- ZR 73 (1974) Nr. 17, S. 36 ff.
- ZR 93 (1994) Nr. 34, S. 129 ff.
Weiterführende Informationen
- Zivilprozess
- Streitverkündung | streitverkuendung.ch
- Nebenintervention | nebenintervention.ch
- Prozessieren
- Handelsgericht
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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