Definition
- Schiedsgutachter = Sachverständiger, der von zwei oder mehreren Parteien mit der verbindlichen Feststellung einer oder mehrerer strittiger Tatsachen oder Rechtsfragen betraut wird
Grundlage
- Schiedsgutachtervertrag, meistens nachträglicher, separater Vertrag
- www.schiedsvereinbarung.ch/schiedsklausel-schiedsvertrag
Abgrenzungen
Privatgutachter
- „Auftraggeber“ = eine, beide oder mehrere Parteien
Amtlich bestellter Sachverständiger
- „Auftraggeber“ = Behörde
Gerichtsexperte
- „Auftraggeber“ = Gericht
Schiedsrichter
- Privat berufener Richter, der den Baudisput in seiner Gesamtheit entscheiden kann (und nicht bloss strittige Punkte)
Anforderungen
- Persönliche Eignung
- Unabhängigkeit
- Berufsethik
- Sorgfalt
- Sachkunde
- Ausbildung
- Erfahrung
- Objektivität
- Höchstpersönliche Ausführung
- Verschwiegenheit
(Prozess-)Bedeutung
- Dem Schiedsgutachter kommt im Rahmen seiner Funktion nur eine Teilaufgabe zu, nämliche der partielle Befund über bestimmte Tatsachen- oder Rechtsfragen
- Die abschliessende Entscheidung über den Baudisput steht nach wie vor dem staatlichen Richter oder dem Schiedsrichter bzw. Schiedsgericht zu
Experten-Honorar
- Regelfall: Honorarvereinbarung im Schiedsgutachtervertrag
- Bei Absenz einer Abrede: Verbandstarif (Branchentarif)
Weitere Detailinformationen
Judikatur
- BGE 67 II 148
- BGE 71 II 294 ff.
- BGE 107 Ia 320 ff.
- BGE 117 Ia 321
- BGE 117 Ia 365 ff. = Pra 81 (1992) Nr. 153, S. 561 ff.
- ZR 73 (1974) Nr. 17, S. 36 ff.
- ZR 93 (1994) Nr. 34, S. 129 ff.
Weiterführende Informationen
- Zivilprozess
- Streitverkündung | streitverkuendung.ch
- Nebenintervention | nebenintervention.ch
- Prozessieren
- Handelsgericht
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.