Es ist denkbar, dass der Architekt bzw. Ingenieur in folgenden Belangen als Experte berufen wird:
Sachverständiger (als Privatgutachter, amtl. bestellter Sachverständiger)
Feststellung / Messung von Tatsachen
- Ermittlung der Qualität des verwendeten Werkstoffes
- Belastungsproben
- Messungen und Prüfungen am Bauwerk
- Qualitätsuntersuchungen
- Messung von Schallwerten (zB Trittschall)
- Messung von Immissionswerten
- Vertragliche Beweissicherung
Beurteilung / Bewertung von Tatsachen
- Statik
- Tragkonstruktion
Erhebung von Erfahrungssätzen
- Immobilienbewertung
- Realwert
- Ertragswert
- Vgl. hiezu Immobilieschätzungen
Technische Überwachung
- als Präventionsmassnahme
- als Entscheidungshilfe
Gerichtsexperte (als Gerichtsexperte oder Schiedsgutachter)
- Alle Baufragen, die das berufenden Gericht dem Architekten als Gerichtsexperten oder die Parteien dem Architekten als gemeinsam bestellten Schiedsgutachter, zur Klärung auftragen
Weiterführende Informationen
- Privatgutachten
- Gerichtsgutachten – Privatgutachten | sachverstaendigen-gutachten.ch
- Schiedsgutachten
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.