Architekt, Bauunternehmer und Bauherr können sich straffällig machen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig bei der Leitung oder Herstellung eines Bauwerkes bzw. eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser acht lassen und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen gefährden.
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind folgende Tatbestände als typische Anwendungsfälle von StGB 229 denkbar:
Einsturz
Baugrube
- wegen ungenügender Spriessung
Leitungsgraben
- wegen unterlassener Spriessung
Betondecke
- wegen ungenügender Arbeitsplanung, mangelhafter Spriessung und unsorgfältiger Bodenreinigung vor den Betonierarbeiten
Erdbrücke
- wegen ungenügender Spriessung
Abbruch
Fassade
- Infolge fehlender Abstützung
Anordnung ungenügender Sicherheitsmassnahmen
Aushub
- Beschädigung einer erdverlegten Gasleitung
Fertigbetonmauer
- Umkippen
Betonplatten
- Umkippen
Backsteinwand
- Umstürzen wegen Missachtung der minimalen Kippsicherheit
Backsteinwand
- Umstürzen wegen zu hoher Seitenbelastung
Demontage Lift
- Kabinenabsturz
» Weiterführende Informationen unter BL-Bauleiter-Vollmacht
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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