Bei vollmachtlosem Handeln des Architekten und Ausbleiben der nachträglichen Genehmigung des Bauherrn können Ansprüche des Dritten aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Vertretenen und / oder den Vertreter bestehen.
Mehr siehe Ungerechtfertigte Bereicherung
Denkbar ist auch ein sachenrechtlicher Ersatzanspruch gegen den Bauherrn aus Verwendung von Material auf fremdem Boden (vgl. ZGB 672).
Weiterführende Informationen unter Verjährungsfristen beachten
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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