Sie befinden sich: Home » Rechtsgebiete » Einleitung zum Architektenrecht » ARCHITEKTURVERTRAG » Exkurs: Architektenvollmacht » Vertretung nach SIA » Vertretung gegenüber Unternehmern
Ermächtigung
- Vertragsabschluss zur Vergebung von Bauleistungen
- Erteilung der Weisungen namens des Bauherrn (aktive Vertretung)
- Entgegennahme von Erklärungen der Unternehmer (passive Vertretung)
- Anwendungsfälle
- Abmahnungen des Unternehmers nach OR 369
- Mahnung des Arbeitsrückstands anderer Unternehmer
- Architekt als Bauleiter
- Bestellungsänderungen
- Materialwahl, sofern keine Änderung des Qualitätsstandards eintritt
- Notwendige Regiearbeiten
- Abnahme des Werks
- Entgegennahme des vom Unternehmer in Erfüllungsabsicht angebotenen Werks
- Prüfung der Mängelfreiheit des Werks
- Anrechnung des Fristbeginns für erkannte Mängel
- Später erkannte Mängel können nur unter besonderen Voraussetzungen dem Bauherrn zugerechnet werden
- Erhebung von Mängelrügen gegenüber den Unternehmern
- Mängelbehebung
- Anordnung von Massnahmen
- Fristansetzung zur Mängelbehebung
- Erstellen von Abnahmeprotokollen
- Achtung: Genehmigung der Mängelbehebungen zählt u.E. wieder zur Bauherren-Zuständigkeit („Genehmigung des Werks“) / SIA-Norm 118 stellt in widersprüchlicher Weise ausschliesslich auf das Verhalten der Bauleitung ab (= Ungewöhnlichkeit)
- Ausübung Wahlrecht auf Nachbesserung, Wandelung oder Minderung bei Mängeln
- Nachbesserung
- Aufgabenbedingt ist der Architekt ermächtigt, die Nachbesserung zu verlangen
- Wandelung
- nicht ausgeschlossen (unklar)
- Aufnahme des Ausmasses bei nach Einheitspreisen zu fakturierenden Arbeiten
- Diese Ausmassaufnahme ist Architektensache; der Ausmassanerkennung kommt Bindungswirkung für den Bauherrn zu, und zwar als Tatsachenfeststellung mit Beweisfunktion
- Einschränkungen
- Keine Ausmassfolgerung auf Anerkennung der sich daraus ergebenden Werklohnforderung
- Wirkungen
- Ausmass hat nur die Wirkung eines widerlegbaren Beweismittels
- Bauherr kann Ausmass durch Gegenbeweis mittels anderer Beweismittel entkräften (Aufnahme neues Ausmass, Gutachten etc.)
- Regierapporte
- Überprüfung des Umfangs der geleisteten Regiearbeiten
- Unterzeichnung der Regierapporte
- Wirkungen
- Regierapport hat nur die Wirkung eines widerlegbaren Beweismittels
- Architekt hat keine Ermächtigung zur Anerkennung der Regieforderung zu Lasten des Bauherrns
- Ausnahme
- Periodische Regierapport-Zustellung an den Bauherrn, ohne dass dieser innert nützlicher Frist dagegen widerspricht, kann zum Schluss führen, er habe stillschweigend die Vergütungspflicht anerkannt
- Rechnung
- Entgegennahme Rechnung
- SIA-Ordnung 102
- Rechnungskontrolle, Zahlungsanweisungen und „Abschluss“ der Unternehmer- und Lieferantenrechnungen
- als Bauleitungsgegenstand = Architektensache
- SIA-Norm 118
- Prüfungsentscheid der Bauleitung gilt als beidseitige Anerkennung, falls sich bei der Prüfung keine Differenzen herausstellen (vgl. Art. 154 Abs. 3)
Keine Ermächtigung
- Änderung der im Werkvertrag festgelegten Preise
- Änderung des Abrechnungsmodus (Regie oder Einheitspreise)
- Änderung der vertraglich festgelegten Fristen
- Änderung des Qualitätsstandards
- Architekt als Bauleiter
- Umfangreichere Regiearbeiten, auf deren Auftragserteilung durch den Bauherrn gewartet werden kann
- Abnahme des Werks
- Genehmigung des Werks
- Bauherren- und nicht Architektensache, eine die ggf. die Rechtsstellung des Bauherrn verschlechternde Erklärung abzugeben
- Kein Genehmigungsrecht des Architekten für festgestellte Mängel
- Kein Recht des Architekten irgend geartete Willenserklärungen mit Verwirkungsfolge für die Mängelrechte abzugeben
- Ausübung Wahlrecht auf Nachbesserung, Wandelung oder Minderung
- Wandelung
- nicht ausgeschlossen (unklar)
- Minderung
- Der Architekt ist nicht befugt, anstelle des Bauherrn mit dem Unternehmer für Mängel einen Abzug von der Rechnung zu vereinbaren
- Aufnahme des Ausmasses bei nach Einheitspreisen zu fakturierenden Arbeiten
- Keine Ermächtigung für die Anerkennung der aus dem Ausmass und den vereinbarten Einheitspreisen sich ergebenden Werklohnforderung
- Regierapporte
- Beim Entscheid, ob die Arbeit im vereinbarten Pauschal- oder Globalpreis inbegriffen ist, kommt der Architektensicht nur die Bedeutung einer fachkundigen Meinung und keine verpflichtende Wirkung zu
- Rechnung
- Keine Kompetenz des Architekten, die Rechnung namens des Bauherrns anzuerkennen
- Rechnungsbereinigung des Architekten zusammen mit dem Unternehmer
- mangels Vollmacht keine Schuldanerkennung, sondern nur fachkundige Meinungsäusserung des Architekten
- Ergebniszusammenstellung des Architekten aus seiner Rechnungsprüfung
- mangels Vollmacht keine Schuldanerkennung, sondern nur fachkundige Meinungsäusserung des Architekten
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren: