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Architektenrecht

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Vertretung gegenüber Unternehmern

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ermächtigung

  • Vertragsabschluss zur Vergebung von Bauleistungen
  • Erteilung der Weisungen namens des Bauherrn (aktive Vertretung)
  • Entgegennahme von Erklärungen der Unternehmer (passive Vertretung)
    • Anwendungsfälle
      • Abmahnungen des Unternehmers nach OR 369
      • Mahnung des Arbeitsrückstands anderer Unternehmer
  • Architekt als Bauleiter
    • Bestellungsänderungen
    • Materialwahl, sofern keine Änderung des Qualitätsstandards eintritt
    • Notwendige Regiearbeiten
  • Abnahme des Werks
    • Entgegennahme des vom Unternehmer in Erfüllungsabsicht angebotenen Werks
    • Prüfung der Mängelfreiheit des Werks
      • Anrechnung des Fristbeginns für erkannte Mängel
      • Später erkannte Mängel können nur unter besonderen Voraussetzungen dem Bauherrn zugerechnet werden
    • Erhebung von Mängelrügen gegenüber den Unternehmern
      • siehe aber unten
    • Mängelbehebung
      • Anordnung von Massnahmen
      • Fristansetzung zur Mängelbehebung
      • Erstellen von Abnahmeprotokollen
      • Achtung: Genehmigung der Mängelbehebungen zählt u.E. wieder zur Bauherren-Zuständigkeit („Genehmigung des Werks“) / SIA-Norm 118 stellt in widersprüchlicher Weise ausschliesslich auf das Verhalten der Bauleitung ab (= Ungewöhnlichkeit)
  • Ausübung Wahlrecht auf Nachbesserung, Wandelung oder Minderung bei Mängeln
    • Nachbesserung
      • Aufgabenbedingt ist der Architekt ermächtigt, die Nachbesserung zu verlangen
    • Wandelung
      • nicht ausgeschlossen (unklar)
  • Aufnahme des Ausmasses bei nach Einheitspreisen zu fakturierenden Arbeiten
    • Diese Ausmassaufnahme ist Architektensache; der Ausmassanerkennung kommt Bindungswirkung für den Bauherrn zu, und zwar als Tatsachenfeststellung mit Beweisfunktion
    • Einschränkungen
      • Keine Ausmassfolgerung auf Anerkennung der sich daraus ergebenden Werklohnforderung
      • Wirkungen
        • Ausmass hat nur die Wirkung eines widerlegbaren Beweismittels
        • Bauherr kann Ausmass durch Gegenbeweis mittels anderer Beweismittel entkräften (Aufnahme neues Ausmass, Gutachten etc.)
  • Regierapporte
    • Überprüfung des Umfangs der geleisteten Regiearbeiten
      • Architektensache
    • Unterzeichnung der Regierapporte
      • Architektensache
    • Wirkungen
      • Regierapport hat nur die Wirkung eines widerlegbaren Beweismittels
      • Architekt hat keine Ermächtigung zur Anerkennung der Regieforderung zu Lasten des Bauherrns
      • Ausnahme
        • Periodische Regierapport-Zustellung an den Bauherrn, ohne dass dieser innert nützlicher Frist dagegen widerspricht, kann zum Schluss führen, er habe stillschweigend die Vergütungspflicht anerkannt
  • Rechnung
    • Entgegennahme Rechnung
      • Architektensache
    • SIA-Ordnung 102
      • Rechnungskontrolle, Zahlungsanweisungen und „Abschluss“ der Unternehmer- und Lieferantenrechnungen
        • als Bauleitungsgegenstand = Architektensache
    • SIA-Norm 118
      • Prüfungsentscheid der Bauleitung gilt als beidseitige Anerkennung, falls sich bei der Prüfung keine Differenzen herausstellen (vgl. Art. 154 Abs. 3)

Keine Ermächtigung

  • Änderung der im Werkvertrag festgelegten Preise
  • Änderung des Abrechnungsmodus (Regie oder Einheitspreise)
  • Änderung der vertraglich festgelegten Fristen
  • Änderung des Qualitätsstandards
  • Architekt als Bauleiter
    • Umfangreichere Regiearbeiten, auf deren Auftragserteilung durch den Bauherrn gewartet werden kann
  • Abnahme des Werks
    • Genehmigung des Werks
      • Bauherren- und nicht Architektensache, eine die ggf. die Rechtsstellung des Bauherrn verschlechternde Erklärung abzugeben
      • Kein Genehmigungsrecht des Architekten für festgestellte Mängel
      • Kein Recht des Architekten irgend geartete Willenserklärungen mit Verwirkungsfolge für die Mängelrechte abzugeben
  • Ausübung Wahlrecht auf Nachbesserung, Wandelung oder Minderung
    • Wandelung
      • nicht ausgeschlossen (unklar)
    • Minderung
      • Der Architekt ist nicht befugt, anstelle des Bauherrn mit dem Unternehmer für Mängel einen Abzug von der Rechnung zu vereinbaren
  • Aufnahme des Ausmasses bei nach Einheitspreisen zu fakturierenden Arbeiten
    • Keine Ermächtigung für die Anerkennung der aus dem Ausmass und den vereinbarten Einheitspreisen sich ergebenden Werklohnforderung
  • Regierapporte
    • Beim Entscheid, ob die Arbeit im vereinbarten Pauschal- oder Globalpreis inbegriffen ist, kommt der Architektensicht nur die Bedeutung einer fachkundigen Meinung und keine verpflichtende Wirkung zu
  • Rechnung
    • Keine Kompetenz des Architekten, die Rechnung namens des Bauherrns anzuerkennen
    • Rechnungsbereinigung des Architekten zusammen mit dem Unternehmer
      • mangels Vollmacht keine Schuldanerkennung, sondern nur fachkundige Meinungsäusserung des Architekten
    • Ergebniszusammenstellung des Architekten aus seiner Rechnungsprüfung
      • mangels Vollmacht keine Schuldanerkennung, sondern nur fachkundige Meinungsäusserung des Architekten

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