Materialwahl, sofern keine Änderung des Qualitätsstandards eintritt
Notwendige Regiearbeiten
Abnahme des Werks
Entgegennahme des vom Unternehmer in Erfüllungsabsicht angebotenen Werks
Prüfung der Mängelfreiheit des Werks
Anrechnung des Fristbeginns für erkannte Mängel
Später erkannte Mängel können nur unter besonderen Voraussetzungen dem Bauherrn zugerechnet werden
Erhebung von Mängelrügen gegenüber den Unternehmern
siehe aber unten
Mängelbehebung
Anordnung von Massnahmen
Fristansetzung zur Mängelbehebung
Erstellen von Abnahmeprotokollen
Achtung: Genehmigung der Mängelbehebungen zählt u.E. wieder zur Bauherren-Zuständigkeit („Genehmigung des Werks“) / SIA-Norm 118 stellt in widersprüchlicher Weise ausschliesslich auf das Verhalten der Bauleitung ab (= Ungewöhnlichkeit)
Ausübung Wahlrecht auf Nachbesserung, Wandelung oder Minderung bei Mängeln
Nachbesserung
Aufgabenbedingt ist der Architekt ermächtigt, die Nachbesserung zu verlangen
Wandelung
nicht ausgeschlossen (unklar)
Aufnahme des Ausmasses bei nach Einheitspreisen zu fakturierenden Arbeiten
Diese Ausmassaufnahme ist Architektensache; der Ausmassanerkennung kommt Bindungswirkung für den Bauherrn zu, und zwar als Tatsachenfeststellung mit Beweisfunktion
Einschränkungen
Keine Ausmassfolgerung auf Anerkennung der sich daraus ergebenden Werklohnforderung
Wirkungen
Ausmass hat nur die Wirkung eines widerlegbaren Beweismittels
Bauherr kann Ausmass durch Gegenbeweis mittels anderer Beweismittel entkräften (Aufnahme neues Ausmass, Gutachten etc.)
Regierapporte
Überprüfung des Umfangs der geleisteten Regiearbeiten
Architektensache
Unterzeichnung der Regierapporte
Architektensache
Wirkungen
Regierapport hat nur die Wirkung eines widerlegbaren Beweismittels
Architekt hat keine Ermächtigung zur Anerkennung der Regieforderung zu Lasten des Bauherrns
Ausnahme
Periodische Regierapport-Zustellung an den Bauherrn, ohne dass dieser innert nützlicher Frist dagegen widerspricht, kann zum Schluss führen, er habe stillschweigend die Vergütungspflicht anerkannt
Rechnung
Entgegennahme Rechnung
Architektensache
SIA-Ordnung 102
Rechnungskontrolle, Zahlungsanweisungen und „Abschluss“ der Unternehmer- und Lieferantenrechnungen
als Bauleitungsgegenstand = Architektensache
SIA-Norm 118
Prüfungsentscheid der Bauleitung gilt als beidseitige Anerkennung, falls sich bei der Prüfung keine Differenzen herausstellen (vgl. Art. 154 Abs. 3)
Keine Ermächtigung
Änderung der im Werkvertrag festgelegten Preise
Änderung des Abrechnungsmodus (Regie oder Einheitspreise)
Änderung der vertraglich festgelegten Fristen
Änderung des Qualitätsstandards
Architekt als Bauleiter
Umfangreichere Regiearbeiten, auf deren Auftragserteilung durch den Bauherrn gewartet werden kann
Abnahme des Werks
Genehmigung des Werks
Bauherren- und nicht Architektensache, eine die ggf. die Rechtsstellung des Bauherrn verschlechternde Erklärung abzugeben
Kein Genehmigungsrecht des Architekten für festgestellte Mängel
Kein Recht des Architekten irgend geartete Willenserklärungen mit Verwirkungsfolge für die Mängelrechte abzugeben
Ausübung Wahlrecht auf Nachbesserung, Wandelung oder Minderung
Wandelung
nicht ausgeschlossen (unklar)
Minderung
Der Architekt ist nicht befugt, anstelle des Bauherrn mit dem Unternehmer für Mängel einen Abzug von der Rechnung zu vereinbaren
Aufnahme des Ausmasses bei nach Einheitspreisen zu fakturierenden Arbeiten
Keine Ermächtigung für die Anerkennung der aus dem Ausmass und den vereinbarten Einheitspreisen sich ergebenden Werklohnforderung
Regierapporte
Beim Entscheid, ob die Arbeit im vereinbarten Pauschal- oder Globalpreis inbegriffen ist, kommt der Architektensicht nur die Bedeutung einer fachkundigen Meinung und keine verpflichtende Wirkung zu
Rechnung
Keine Kompetenz des Architekten, die Rechnung namens des Bauherrns anzuerkennen
Rechnungsbereinigung des Architekten zusammen mit dem Unternehmer
mangels Vollmacht keine Schuldanerkennung, sondern nur fachkundige Meinungsäusserung des Architekten
Ergebniszusammenstellung des Architekten aus seiner Rechnungsprüfung
mangels Vollmacht keine Schuldanerkennung, sondern nur fachkundige Meinungsäusserung des Architekten
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