Einleitung
Nebst des hievor erläuterten Widerrufs des Auftraggebers und der Kündigung des Beauftragten (vgl. Widerruf / Kündigung) gibt es weitere Auflösungsgründe, die nachfolgend zu kommentieren sind:
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- Literatur
- MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, ZFW 1970 542
- WOLF, SJZ 1971 349 ff. / SJZ 1972 64
- FRÜH, SJZ 1972 137 ff.
- Link
Auflösung
Nebst Widerruf des Auftraggebers und Kündigung des Beauftragten (vgl. Widerruf / Kündigung) wird der Auftrag aufgelöst – sofern sich der Weiterbestand nicht aus Vertragsabrede oder Natur des Geschäfts ergibt – durch:
- Tod einer Partei
- Handlungsunfähigkeit einer Partei
- Konkurs einer Vertragspartei
Weiterbestand
Bei folgenden Geschäften bildet der Weiterbestand der Regelfall:
- im kaufmännischen Verkehr
- bei Bankgeschäften
Vgl. hiezu BGE 94 II 171, BGE 101 II 120 f.
Pflicht minimaler Auftragsweiterführung
Sind die Interessen des Auftraggebers auch im Falle eines „weiteren Auflösungsgrundes“ gefährdet, hat der Beauftragte trotz Dahinfallen des Mandats das minimal Erforderliche vorzukehren bzw. den Auftrag weiterzuführen, bis die Erben, die Erwachsenenschutzbehörde oder die Konkursverwaltung selber „übernehmen“ können (vgl. OR 405 Abs. 2).
Postmortale Mandate
Aufträge, die erst nach dem Tode des Auftraggebers ausgeführt werden sollen, ist zu prüfen, ob es sich um erbrechtliche Rechtsgeschäfte handelt, für die die erbrechtlichen Formvorschriften einzuhalten sind:
- Verfügungen von Todes wegen
- www.erb-recht.ch/verfuegungsformen
- Schenkungen von Todes wegen (vgl. OR 245 Abs. 2)
- www.schenkungen.ch/schenkung-auf-den-todesfall/
In Lehre und Rechtsprechung (vgl. BGE 105 II 261 ff.) werden diesfalls qualifiziert:
- das Mandat
- als Willensvollstreckung
- die Auftragsweisungen
- als testamentarische Anordnungen
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- Literatur
- MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, ZFW 1970 542
- WOLF, SJZ 1971 349 ff. / SJZ 1972 64
- FRÜH, SJZ 1972 137 ff.
- Links