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Architektenrecht

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Exkurs: Kosteninformations-Haftung

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Architekt (Planer) haftet dem Bauherrn bei folgenden Kosteninformations-Unzulänglichkeiten:

Ausgangslage

Definition

      • Kosteninformationshaftung   =         Haftung aus Schlechterfüllung infolge Unterlassener oder unzutreffender Kosteninformation

Gegenstand

  • Unterlassene Kosteninformation
  • Unzutreffende Kosteninformation
  • Unterlassene Information bei kostenteuernden Änderungs- und Sonder- Bauherrenwünschen
    • Grundlage
      • Allgemeine Beratungspflicht des Architekten
    • Architektenhaftung
      • Die Architektenhaftung für unterlassene Information gilt unabhängig davon, ob er oder der Bauherr den Wunsch oder die kostentreibende Änderung motiviert hat
      • Keine Anwendung der Toleranzgrenze (diese ist nur beim Kostenvoranschlag anwendbar)
    • Keine Architektenhaftung
      • Bauherr veranlasst eine kostenrelevante Projektänderung selber

Schadenersatz-Voraussetzungen

Vertragsverletzungsfälle

  • Nichtinformation über die mutmasslichen Baukosten
  • nicht rechtzeitige Kosteninformation
  • unzutreffende Kosteninformation (falsch, lückenhaft etc.)
    • = falsche Kostenangabe
    • Vgl. auch Art. 4.1.2, 4.1.4, 4.2.2, 4.2.5 und 4.3.3 SIA-Ordnung 102

Beweislast

Bauherr

  • Der Bauherr trägt die Folgen der Beweislosigkeit

Direkter Beweis

  • Nachweis fehlender oder falscher Positionen

Verjährung

Honorarkürzung

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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