Der Architekt (Planer) haftet dem Bauherrn bei folgenden Kosteninformations-Unzulänglichkeiten:
Ausgangslage
Definition
- Kosteninformationshaftung = Haftung aus Schlechterfüllung infolge Unterlassener oder unzutreffender Kosteninformation
Gegenstand
- Unterlassene Kosteninformation
- Unzutreffende Kosteninformation
- Unterlassene Information bei kostenteuernden Änderungs- und Sonder- Bauherrenwünschen
- Grundlage
- Allgemeine Beratungspflicht des Architekten
- Architektenhaftung
- Die Architektenhaftung für unterlassene Information gilt unabhängig davon, ob er oder der Bauherr den Wunsch oder die kostentreibende Änderung motiviert hat
- Keine Anwendung der Toleranzgrenze (diese ist nur beim Kostenvoranschlag anwendbar)
- Keine Architektenhaftung
- Bauherr veranlasst eine kostenrelevante Projektänderung selber
- Grundlage
Schadenersatz-Voraussetzungen
Vertragsverletzungsfälle
- Nichtinformation über die mutmasslichen Baukosten
- nicht rechtzeitige Kosteninformation
- unzutreffende Kosteninformation (falsch, lückenhaft etc.)
- = falsche Kostenangabe
- Vgl. auch Art. 4.1.2, 4.1.4, 4.2.2, 4.2.5 und 4.3.3 SIA-Ordnung 102
Beweislast
Bauherr
- Der Bauherr trägt die Folgen der Beweislosigkeit
Direkter Beweis
- Nachweis fehlender oder falscher Positionen
Verjährung
Honorarkürzung
Weiterführende Informationen
- Architektenhaftung für Überschreitung des Kostendachs | bnlawyers.ch
- Zivilprozesszivilprozess.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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