Der Architekt (Planer) ist verpflichtet, in jeder Projektierungsphase die mutmasslichen Gesamtbau-Kosten, einschliesslich seiner Honorare, zu ermitteln und zu kalkulieren:
Grundlage
- Analyse der Bauherreninteressen und seiner Kostenvorstellungen
- Abklärungen und Bauherrenberatung
- Kostenvorstellung Bauherr
Kostenermittlung für das vom Bauherrn genehmigte Projekt
- Der Architekt hat für das vom Bauherrn abgesegnete Projekt die Kosten, einschliesslich seiner Honorare und der Fachplanerhonorare, zu ermitteln
Kostenberechnungen im Gleichschritt mit Projektausarbeitung
Rollende Kostenberechnung
- Der Architekt (Planer) hat die Ermittlung und Kalkulation der Gesamtbaukosten rollend mit der Projektbearbeitung vorzunehmen
Kostenberechnungen von Etappe zu Etappe
- Entsprechend ist auch von Etappe zu Etappe die Baukalkulation nachzuschreiben und dem Bauherrn zu eröffnen
Baukostenaktualisierungspflicht bei Übernahme der SIA-Ordnung 102
- Haben Architekt (Planer) und Bauherr die SIA-Ordnung 102 übernommen, ist der Architekt verpflichtet, in den verschiedenen Leistungsphasen immer auf’s Neue die mutmasslichen Baukosten zu erheben und einzukalkulieren
Kostenprognose als Berechnungsgrundlage für Kostenüberschreitung
- Die Kostenprognosen des Architekten (Planers) werden später für die Ermittlung einer allfälligen Kostenüberschreitung den effektiven Baukosten gegenübergestellt