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Architektenrecht

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Kostenberechnungen

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Architekt (Planer) ist verpflichtet, in jeder Projektierungsphase die mutmasslichen Gesamtbau-Kosten, einschliesslich seiner Honorare, zu ermitteln und zu kalkulieren:

Grundlage

  • Analyse der Bauherreninteressen und seiner Kostenvorstellungen
  • Abklärungen und Bauherrenberatung
  • Kostenvorstellung Bauherr

Kostenermittlung für das vom Bauherrn genehmigte Projekt

  • Der Architekt hat für das vom Bauherrn abgesegnete Projekt die Kosten, einschliesslich seiner Honorare und der Fachplanerhonorare, zu ermitteln

Kostenberechnungen im Gleichschritt mit Projektausarbeitung

Rollende Kostenberechnung

  • Der Architekt (Planer) hat die Ermittlung und Kalkulation der Gesamtbaukosten rollend mit der Projektbearbeitung vorzunehmen

Kostenberechnungen von Etappe zu Etappe

  • Entsprechend ist auch von Etappe zu Etappe die Baukalkulation nachzuschreiben und dem Bauherrn zu eröffnen

Baukostenaktualisierungspflicht bei Übernahme der SIA-Ordnung 102

  • Haben Architekt (Planer) und Bauherr die SIA-Ordnung 102 übernommen, ist der Architekt verpflichtet, in den verschiedenen Leistungsphasen immer auf’s Neue die mutmasslichen Baukosten zu erheben und einzukalkulieren

Kostenprognose als Berechnungsgrundlage für Kostenüberschreitung

  • Die Kostenprognosen des Architekten (Planers) werden später für die Ermittlung einer allfälligen Kostenüberschreitung den effektiven Baukosten gegenübergestellt

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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