Der Architekt (Planer) ist verpflichtet, in jeder Projektierungsphase die mutmasslichen Gesamtbau-Kosten, einschliesslich seiner Honorare, zu ermitteln und zu kalkulieren:
Grundlage
- Analyse der Bauherreninteressen und seiner Kostenvorstellungen
- Abklärungen und Bauherrenberatung
- Kostenvorstellung Bauherr
Kostenermittlung für das vom Bauherrn genehmigte Projekt
- Der Architekt hat für das vom Bauherrn abgesegnete Projekt die Kosten, einschliesslich seiner Honorare und der Fachplanerhonorare, zu ermitteln
Kostenberechnungen im Gleichschritt mit Projektausarbeitung
Rollende Kostenberechnung
- Der Architekt (Planer) hat die Ermittlung und Kalkulation der Gesamtbaukosten rollend mit der Projektbearbeitung vorzunehmen
Kostenberechnungen von Etappe zu Etappe
- Entsprechend ist auch von Etappe zu Etappe die Baukalkulation nachzuschreiben und dem Bauherrn zu eröffnen
Baukostenaktualisierungspflicht bei Übernahme der SIA-Ordnung 102
- Haben Architekt (Planer) und Bauherr die SIA-Ordnung 102 übernommen, ist der Architekt verpflichtet, in den verschiedenen Leistungsphasen immer auf’s Neue die mutmasslichen Baukosten zu erheben und einzukalkulieren
Kostenprognose als Berechnungsgrundlage für Kostenüberschreitung
- Die Kostenprognosen des Architekten (Planers) werden später für die Ermittlung einer allfälligen Kostenüberschreitung den effektiven Baukosten gegenübergestellt
Judikatur
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.