Die finale Kostenermittlung kann erst nach Bauwerk-Fertigstellung erfolgen:
Ermittlung der Baukosten nach Beendigung des Bauwerks
Grundsatz
- Für die Beurteilung der Kostenüberschreitung sind nach Beendigung des Bauwerks in der Architekten-Schlussrechnung ausgewiesenen Baukosten massgeblich
Details-Grundlagen
- Unternehmer-Schlussrechnungen
- Architekten-Honorarabrechnung
- Fachplaner-Honorarabrechnung(en)
Vgl. ferner Art. 8.4.1 SIA-Ordnung 102
Reflexe auf das Architektenhonorar
Baukosten des Kostenvoranschlags als Honorar-Bemessungsgrundlage
- Wählt der Bauherr den Kostenvoranschlag als Bemessungsgrundlage, läuft er nicht Gefahr, dass er dem Architekten (Planer) auf der Kostenüberschreitung auch ein Honorar schuldet
- Die Kostenvoranschlags-Toleranzgrenze von +/- 10 % hat keinen Einfluss auf die Honorarberechnung; der Bauherr kann 90 % der Kostenüberschreitung als Schadenersatzforderung mit noch nicht bezahlten Architektenhonoraren verrechnen
Vorbehalten bleiben andere Honorarbestimmungsabreden
- Auch hier ist eine Einzelfallprüfung unumgänglich
Honorarkürzung
Weiterführende Informationen
- Verrechnung | verrechnung.ch
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:GlobalzessionEinleitung zur GlobalzessionAutoren:KaufvertragÜbersicht zum KaufvertragAutoren:Paymaster-ServicesEinleitung zu Paymaster ServicesAutoren:AuftragsbestätigungEinleitung zur AuftragsbestätigungAutoren:Landwirtschaftliche PachtEinleitung zur landwirtschaftlichen PachtAutoren:SequestrationEinleitung zur Sequestration
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht