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Architektenrecht

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Kostenerwahrung

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die finale Kostenermittlung kann erst nach Bauwerk-Fertigstellung erfolgen:

Ermittlung der Baukosten nach Beendigung des Bauwerks

Grundsatz

  • Für die Beurteilung der Kostenüberschreitung sind nach Beendigung des Bauwerks in der Architekten-Schlussrechnung ausgewiesenen Baukosten massgeblich

Details-Grundlagen

  • Unternehmer-Schlussrechnungen
  • Architekten-Honorarabrechnung
  • Fachplaner-Honorarabrechnung(en)

Vgl. ferner Art. 8.4.1 SIA-Ordnung 102

Reflexe auf das Architektenhonorar

Baukosten des Kostenvoranschlags als Honorar-Bemessungsgrundlage

  • Wählt der Bauherr den Kostenvoranschlag als Bemessungsgrundlage, läuft er nicht Gefahr, dass er dem Architekten (Planer) auf der Kostenüberschreitung auch ein Honorar schuldet
  • Die Kostenvoranschlags-Toleranzgrenze von +/- 10 % hat keinen Einfluss auf die Honorarberechnung; der Bauherr kann 90 % der Kostenüberschreitung als Schadenersatzforderung mit noch nicht bezahlten Architektenhonoraren verrechnen

Vorbehalten bleiben andere Honorarbestimmungsabreden

  • Auch hier ist eine Einzelfallprüfung unumgänglich

Honorarkürzung

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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