Die finale Kostenermittlung kann erst nach Bauwerk-Fertigstellung erfolgen:
Ermittlung der Baukosten nach Beendigung des Bauwerks
Grundsatz
- Für die Beurteilung der Kostenüberschreitung sind nach Beendigung des Bauwerks in der Architekten-Schlussrechnung ausgewiesenen Baukosten massgeblich
Details-Grundlagen
- Unternehmer-Schlussrechnungen
- Architekten-Honorarabrechnung
- Fachplaner-Honorarabrechnung(en)
Vgl. ferner Art. 8.4.1 SIA-Ordnung 102
Reflexe auf das Architektenhonorar
Baukosten des Kostenvoranschlags als Honorar-Bemessungsgrundlage
- Wählt der Bauherr den Kostenvoranschlag als Bemessungsgrundlage, läuft er nicht Gefahr, dass er dem Architekten (Planer) auf der Kostenüberschreitung auch ein Honorar schuldet
- Die Kostenvoranschlags-Toleranzgrenze von +/- 10 % hat keinen Einfluss auf die Honorarberechnung; der Bauherr kann 90 % der Kostenüberschreitung als Schadenersatzforderung mit noch nicht bezahlten Architektenhonoraren verrechnen
Vorbehalten bleiben andere Honorarbestimmungsabreden
- Auch hier ist eine Einzelfallprüfung unumgänglich
Honorarkürzung
Weiterführende Informationen
- Verrechnung | verrechnung.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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