Grundsätzliches
- Der Rechtsschutz umfasst einen zivil- und strafrechtlichen Schutz
- Der Berechtigte kann sich gegen unerlaubte Eingriffe mittels Klagen zu Wehr setzen
Feststellungsklage
- = (subsidiäre) klageweise Feststellung, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht
Unterlassungsklage
- = Veranlassung eines gerichtlichen Verbots gegen eine drohende Verletzung
Beseitigungsklage
- = Klage auf Beseitigung einer bestehenden Verletzung
Verletzungsklage
- = Verpflichtung der beklagten Partei, die Herkunft des verletzenden Objekts bekannt zu geben
Schadenersatz- und Genugtuungsklage
- = Klage auf Ersatz des durch die Urheberrechtsverletzung eingetretenen Schadens und ggf. Genugtuung
Judikatur
- BGE 84 II 573
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