Die gesetzlichen Fälligkeitstermine variieren je nach den anwendbaren Rechtstiteln (Auftrag oder Werkvertrag):
Auftrag (OR 394 ff.)
Grundsatz
- Die Auftrags-Rechnung ist sofort zur Zahlung fällig
Zahlungsfristangabe auf der Rechnung
- Bringt der Architekt (Planer) auf der Rechnung eine Zahlungsfrist an, gewährt er dem Bauherrn eine bis zum Ablauf der Zahlungsfrist befristete Stundung
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Werkvertrag (OR 363 ff.)
Grundsatz
- Der Werklohn wird – mangels anderer Abrede – mit der Ablieferung bzw. der Abnahme des Werks zur Zahlung fällig (vgl. OR 372 Abs. 1)
Ablieferung eines unvollendeten Werks
- Ob die Ablieferung eines unvollendeten Werkes zur Werklohnfälligkeit führt, ist umstritten
Weitere Detailinformationen
- Werklohn Fälligkeit | wer-vertrag.ch
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