Der Bauherr hat den Architekten (Planer) aufgrund des aus dem Auftragsverhältnis fliessenden Treueverhältnisses vor Gefahren zu warnen:
- Risiken, die mit der Ausführung des Architekturauftrages verbunden sein können
- Gefahren, die dem Bauherrn bekannt, aber für den Architekten (Planer) nur schwer erkennbar sind
Der Bauherr kann sich durch die Unterlassung der Gefahrenhinweise schadersatzpflichtig machen (OR 402 Abs. 2).
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