Der Bauherrenberater (BHB) ist folgenden Funktionen anzutreffen:
Bauherrenberater
Stabsfunktion
- Der Bauherrenberater nimmt die „externe Stabsfunktion“ wahr
Funktionsumfang
- Die Bauherrenberater-Funktionen sind limitiert
- Analyse
- Beratung des Bauherrn
- Beim Bauherrn verbleiben aber
- Entscheide
- Weisungserteilung an die am Bau Beteiligten
- Umsetzung der Beratungsergebnisse bei der Planung und Ausführung des Bauvorhabens
- Beim Bauherrn verbleiben aber
Bauherrenvertreter
Exekutivfunktion
- Der Bauherrenvertreter wirkt nach aussen bei der Planung und Ausführung des Bauvorhabens mit
Funktionsumfang
- Die Bauherrenberater-Funktionen sind vielfältig
Leitungsfunktion
- Im Rahmen seiner externen Tätigkeit erteilt er anstelle des Bauherrn Weisungen an
- Architekten
- Fachplaner
- Unternehmer bzw. General- oder Totalunternehmer
Vollmacht
- Vertretungsrecht und Vertretungsmacht des Bauherrenvertreters richten sich nach dessen Vollmacht (extern) und Auftrag (intern)
- Rechtsgeschäftliche Stellvertretung
- Vollmacht
Bautreuhänder
Exekutivfunktion mit Zusatzauftrag „Zahlungsmanagement“
- Der Bauherrenvertreter
Anwendungsfall
- Auszahlungsüberwachung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.