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Definition
- Gerichtsexperte = Gutachter, der in einem hängigen Prozessverfahren vom Gericht zur Beurteilung einer bautechnischen oder baulichen (Streit-)Frage beistellt wird
Grundlage
- Prozessleitender Entscheid
- Auswahl und Bezeichnung der Person des Gerichtsexperten, nach Parteianhörung im richterlichen Ermessen
- Rechtsgrundlage | sachverstaendigen-gutachten.ch
Abgrenzungen
Privatgutachter
- „Auftraggeber“ = eine, beide oder mehrere Parteien
Amtlich bestellter Sachverständiger
Schiedsgutachter
- „Auftraggeber“ = beide (oder mehrere) Parteien
- Entscheidbefugnis für Teilaspekt
Anforderungen
- Persönliche Eignung
- Unabhängigkeit
- Berufsethik
- Sorgfalt
- Sachkunde
- Objektivität
- Höchstpersönliche Ausführung
- Verschwiegenheit
Prozessbedeutung
Beweissicherungsverfahren bzw. vorläufige Beweisaufnahme
- Experteneizug für die Sachverhaltsabklärungen und Beweiserhebungen, bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen
Hauptverfahren
- Expertenbeizug für Abklärungen des Sachverhalts oder Beweiserhebungen, die besondere Kenntnis verlangen
Verfahrensdominanz
- Die Expertentätigkeit ist das durch Zivilprozessverfahren beherrscht
Experten-Honorar
- Vom Gerichtsexperten bezeichnete Kostenansätze bzw. ev. Verweis auf Verbandstarif (Branchentarif)
- Gerichtliche Kautionierung des Expertenhonorars beim Kläger bzw. bei den Streitparteien
Weitere Detailinformationen
Weiterführende Informationen
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