Definition
- Gerichtsexperte = Gutachter, der in einem hängigen Prozessverfahren vom Gericht zur Beurteilung einer bautechnischen oder baulichen (Streit-)Frage beistellt wird
Grundlage
- Prozessleitender Entscheid
- Auswahl und Bezeichnung der Person des Gerichtsexperten, nach Parteianhörung im richterlichen Ermessen
- Rechtsgrundlage | sachverstaendigen-gutachten.ch
Abgrenzungen
Privatgutachter
- „Auftraggeber“ = eine, beide oder mehrere Parteien
Amtlich bestellter Sachverständiger
- „Auftraggeber“ = Behörde
Schiedsgutachter
- „Auftraggeber“ = beide (oder mehrere) Parteien
- Entscheidbefugnis für Teilaspekt
Anforderungen
- Persönliche Eignung
- Unabhängigkeit
- Berufsethik
- Sorgfalt
- Sachkunde
- Ausbildung
- Erfahrung
- Objektivität
- Höchstpersönliche Ausführung
- Verschwiegenheit
Prozessbedeutung
Beweissicherungsverfahren bzw. vorläufige Beweisaufnahme
- Experteneizug für die Sachverhaltsabklärungen und Beweiserhebungen, bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen
Hauptverfahren
- Expertenbeizug für Abklärungen des Sachverhalts oder Beweiserhebungen, die besondere Kenntnis verlangen
Verfahrensdominanz
- Die Expertentätigkeit ist das durch Zivilprozessverfahren beherrscht
Experten-Honorar
- Vom Gerichtsexperten bezeichnete Kostenansätze bzw. ev. Verweis auf Verbandstarif (Branchentarif)
- Gerichtliche Kautionierung des Expertenhonorars beim Kläger bzw. bei den Streitparteien
Weitere Detailinformationen
- Sachverständigen Gutachten | sachverstaendigen-gutachten.ch
- Exkurs: Architekt und Strafrecht-Verletzung Baukunderegeln
Judikatur
- BGE 68 II 140 f.
- BGE 91 II 2
- BGE 92 I 83 ff.
- ZR 68 (1969) Nr. 103
- ZR 93 (1994) Nr. 21, S. 89 ff.
Weiterführende Informationen
- Zivilprozess
- Streitverkündung | streitverkuendung.ch
- Nebenintervention | nebenintervention.ch
- Prozessieren
- Handelsgericht
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.