Die einzelnen Aspekte bzw. Elemente eines Studienauftrags sind:
Definition
- Studienauftrag (StA) = Instrument zur Planerauswahl mit mehreren Teilnehmern, als besondere Form der Auftragsvergabe (Veranstalter) bzw. Instrument zur Anbahnung von Folgeaufträgen (Studienteilnehmer)
Abgrenzungen / Unterschiede zum Architekten-Wettbewerb (Preisausschreiben)
Verfahren
- Veranstalter-Auftrag
- StA: parallele, identische entgeltliche Aufträge an verschiedene Architekten (Planer)
- AW: relativ freies Programm
- Anonymität / Offenheit
- StA:
- Offenes Verfahren
- keine anonyme Durchführung, auch weil für die komplexe Aufgabe der direkte Dialog erwünscht und institutsinhärent ist
- Offenes Verfahren
- AW:
- Anonymes Verfahren
- Trennung der Kenntnis von Lösungsvorschlag und Verfasser
- Anonymes Verfahren
- StA:
- Einladung
- StA: selektives Verfahren oder Einladungsverfahren (Art. 6 SIA-Ordnung 143)
- Jedermann, vielleicht mit geografischer Einschränkung
- Honorierung
- StA:
- OR-Studienauftrag
- Entgeltlichkeit nur bei Abrede oder Übung
- Vgl. hiezu Vergütungsbegriff
- SIA-Studienauftrag (SIA-Ordnung 143)
- Entgeltlichkeit
- Entschädigung aller Teilnehmer
- OR-Studienauftrag
- AW: Preisgeld (nur) für AW-Gewinner
- StA:
Vergaberechtliche Folgen
- Erhöhter Anforderung, v.a. für Auftraggeber der öffentlichen Hand
Ziele
- u.U. Besprechung des Zwischenergebnisses in einem grossen und komplexen Bauvorhaben mit den Teilnehmern, nicht in einem anonymen Verfahren (wie der Architekturwettbewerb)
Motive
Arealentwicklung
- Prüfung grundlegender Fragen zur Entwicklung und Nutzung eines grösseren Areals, mit möglicherweise mehreren Grundstücken
Entwicklungsinstrumente
- Erarbeitung der planungs- und nutzungsrechtlichen Instrumente
Vorstufe zu Architekturwettbewerb
- Grundlage für die weitere Projektentwicklung, namentlich durch Verwendung der Studienergebnisse im Rahmen eines Architekten-Wettbewerbs
Grundlage für Weiterprojektierung
- Schaffung der Möglichkeit zur Weiterprojektierung ohne erneute Ausschreibung
Funktion
- Architektenauswahl, aufgrund dessen Studienarbeit
Verbreitung
- bedeutend
- Anwendung durch private und öffentliche Auftraggeber
Erscheinungsformen
- Je nach Ausgestaltung des Verfahrens durch den Veranstalter
Veranstalter
- Bauherr (Auftraggeber)
- meistens der Grundeigentümer
- privater Veranstalter
- der private Auftraggeber, ohne vergaberechtliche Einschränkungen
- öffentlicher Veranstalter
- der öffentliche Auftraggeber das öffentliche Vergaberecht zu beachten und zur Vermeidung von Submissionsbeschwerden das nötige vorzukehren
Teilnehmer
- Der Veranstalter lädt bestimmte Architekten (Planer) zur Teilnahme an der Studie ein
Studienarten
- Ideenstudie
- = Vorschläge (ähnlich Ideenwettbewerb) für konzeptionelle Lösungen
- Projektstudie
- = Vorschläge (ähnlich Projektwettbewerb) für Lösung eines komplexen Projektes
- bei höherem Abtiefungsgrad mit entsprechend höherer Vergütung (vgl. Art. 3.3 SIA-Ordnung 143)
- mit unterschiedlichem Verfahrensfortgang
- Folgeauftrag
- kein Folgeauftrag
- = Vorschläge (ähnlich Projektwettbewerb) für Lösung eines komplexen Projektes
- Gesamtleistungsstudie
- = Vorschläge (ähnlich Gesamtleistungswettbewerb) für einen Gesamtlösungsvorschlag
- bei vorgängiger, genauer und funktionaler Leistungsbeschreibung
- mit entsprechend höherem Zeit- und Kostenaufwand
- = Vorschläge (ähnlich Gesamtleistungswettbewerb) für einen Gesamtlösungsvorschlag
Inhalt / Aufgabenstellung
- Veranstalter tut seine Wünsche kund
- Veranstalter bestimmt die Dialogregeln (vgl. Art. 9.1 SIA-Ordnung 143)
Termin
- Der Veranstalter bestimmt, bis wann die Teilnehmer ihre Arbeiten einzureichen haben
Vergütung
OR-Studienauftrag
- Entgeltlichkeit nur bei Abrede oder Übung
- Vgl. hiezu Vergütungsbegriff
SIA-Studienauftrag
- Entgeltlichkeit (vgl. Art. 17 SIA-Ordnung 143)
- Detailinformationen
Beurteilungsgremium
- Der Veranstalter bestimmt das Beurteilungsgremium, d.h. die Anzahl Gremiums-Mitglieder und ihre Zusammensetzung (Auftraggeber-Vertreter und externe Mitglieder)
- Die Studienbeauftragten haben die Studienergebnis-Beurteilung des Gremiums zu akzeptieren
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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