Grundsätzliches
Der Gestaltung des Architektur-/Bauingenieur-Vertrages ist besondere Beachtung zu schenken:
- Die Gesetzesbestimmungen sind
- oft zu wenig tiefgehend
- nicht auf die Baubedürfnisse zugeschnitten
- Individualänderungen
- an den gesetzlichen Vorgaben müssen
- gekonnt formuliert werden
- klare Rechtsgrundlagen schaffen und festlegen, ob und inwieweit
- das geänderte Recht noch gilt (OR nicht mehr/neu SIA-Normen)
- bestimmten (thematisch „unabhängigen“) Rechtsfolgen individuell und abschliessend anders geregelt werden
- welches andere Recht oder welche anderen Bedingungen (zB SIA oder AGB) angerufen werden.
- bezüglich des anwendbaren Rechts und des Vertragsinhalts bergen die Gefahren
- Auslegung zum Nachteil des Verfassers
- der Rangfolgeklausen der SIA-Normen
- der eingeschränkten Gültigkeit von AGB’s
- von Koordinations- und Zirkelschluss-Problemen bei Verweisung und Weiterverweisungen
- an Vertragsvorlagen
- müssen in Rechtsnatur und Kontext passen.
- an den gesetzlichen Vorgaben müssen
SIA-Normen/-Formularverträge
Die SIA-Normen im Allgemeinen
Die Baubranche ist stark ausgerichtet auf:
- Normen der SIA (Schweizerischer Ingenieur- und Architekten-Verein)
- Ordnungen der SIA (Schweizerischer Ingenieur- und Architekten-Verein).
» Weiterführende Informationen unter Grundlagen-Normenwerk SIA
Für die am Bau beteiligten Architekten (Planer), Bauingenieure, Fachplaner usw. – bei Übernahme – relevanten SIA-Ordnungen bzw. –Normen
- SIA-Norm 102 (Ordnung für Leistungen und Honorare der Architekten)
- SIA-Norm 103 (Ordnung für Leistungen und Honorare der Bauingenieure)
- SIA-Norm 108 (Ordnung für Leistungen und Honorare der Maschinen- und Elektroingenieure sowie der Fachingenieure für Gebäudeinstallationen)
SIA-Ordnung 102
Rechte und Pflichten bei Aufträgen an Architekten | ||
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1.1 | Architektenbeauftragung |
Umschreibung der Rechte und Pflichten |
3.2.1 | Architekturleistungen |
Differenzierung in
|
3.2.2. | Grundleistungen | Leistungen, die für die Erfüllung eines Architekturauftrages notwendig und ausreichend sind |
3.2.3. | Zusatzleistungen | Leistungen, die der Natur der Aufgabe oder dem Wunsch des Bauherrn nach zur Grundleistung hinzutreten |
5.2.1. | Honorare |
3 Arten von Tarifen:
|
Alles weitere siehe SIA-Ordnung 102
SIA-Ordnung 103
Rechte und Pflichten bei Aufträgen an Bauingenieure + Fachleute verwandter Berufe | ||
---|---|---|
1.1 | Beauftragung von Bauingenieuren und Fachleute verwandter Berufe | Umschreibung der Rechte und Pflichten |
3.2 | Grund- und Zusatzleistungen | Unterscheidung |
4.1 | Gesamtleitender Ingenieur | Umschreibung der Grundleistungen |
4.2 | Spezialisten | Umschreibung der Grundleistungen |
5.2 | Honorare |
2 Arten von Tarifen
|
SIA-Norm 118
Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten (2013) |
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Siehe die einschlägigen Erläuterungen unter Werkvertrag | werk-vertrag.ch |
Andere Vertragsabreden/Verweisungen
Die Vertragsparteien können übernehmen und zum Inhalt des Vertrages erheben:
Fachnormen
- Bei den Fachnormen Baustoff- oder Arbeitsgattungs-spezifische Branchen-Vorgaben, deren Anwendung die Beteiligten aus Sicherheits- oder anderen Gründen bevorzugen
- Grundlagen-Fachnormen
Technische Normen
- Meistens strengerer Standard als die anerkannten Regeln der Baukunde und / oder der Stand der Technik
- Grundlagen-Technische Normen
Konkrete Parteiabreden gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ranglich vor.
Aufgrund der Vertragsfreiheit (Parteiautonomie) können die Parteien ihre Vereinbarung frei bestimmen:
- Anwendung der SIA-Ordnung
- Übernahme der SIA-Ordnung 102 / 103
- Abweichung von den SIA-Ordnungen insoweit, als diese die gesetzliche Ordnung vervollständigen
- Anwendbarerklärung anderer AGB
Es sollte vermieden werden, dass eine „Abweichung von den SIA-Ordnungen“ oder die „Anwendung verschiedener AGB“ zu widersprüchlichen oder auslegungsbedürftigen Vertragsbestimmungen führt. Ein zusätzliches Konfliktpotential im ohnehin komplexen SIA- oder AGB-Umfeld ist unerwünscht.
Weiterführende Informationen
- TERCIER PIERRE, La loi, les normes, leurs compléments, in: BR 1983, S. 63 ff.