Grundsätzliches
Der Gestaltung des Architektur-/Bauingenieur-Vertrages ist besondere Beachtung zu schenken:
- Die Gesetzesbestimmungen sind
- oft zu wenig tiefgehend
- nicht auf die Baubedürfnisse zugeschnitten
- Individualänderungen
- an den gesetzlichen Vorgaben müssen
- gekonnt formuliert werden
- klare Rechtsgrundlagen schaffen und festlegen, ob und inwieweit
- das geänderte Recht noch gilt (OR nicht mehr/neu SIA-Normen)
- bestimmten (thematisch „unabhängigen“) Rechtsfolgen individuell und abschliessend anders geregelt werden
- welches andere Recht oder welche anderen Bedingungen (zB SIA oder AGB) angerufen werden.
- bezüglich des anwendbaren Rechts und des Vertragsinhalts bergen die Gefahren
- Auslegung zum Nachteil des Verfassers
- der Rangfolgeklausen der SIA-Normen
- der eingeschränkten Gültigkeit von AGB’s
- von Koordinations- und Zirkelschluss-Problemen bei Verweisung und Weiterverweisungen
- an Vertragsvorlagen
- müssen in Rechtsnatur und Kontext passen.
- an den gesetzlichen Vorgaben müssen
SIA-Normen/-Formularverträge
Die SIA-Normen im Allgemeinen
Die Baubranche ist stark ausgerichtet auf:
- Normen der SIA (Schweizerischer Ingenieur- und Architekten-Verein)
- Ordnungen der SIA (Schweizerischer Ingenieur- und Architekten-Verein).
» Weiterführende Informationen unter Grundlagen-Normenwerk SIA
Für die am Bau beteiligten Architekten (Planer), Bauingenieure, Fachplaner usw. – bei Übernahme – relevanten SIA-Ordnungen bzw. –Normen
- SIA-Norm 102 (Ordnung für Leistungen und Honorare der Architekten)
- SIA-Norm 103 (Ordnung für Leistungen und Honorare der Bauingenieure)
- SIA-Norm 108 (Ordnung für Leistungen und Honorare der Maschinen- und Elektroingenieure sowie der Fachingenieure für Gebäudeinstallationen)
SIA-Ordnung 102
Rechte und Pflichten bei Aufträgen an Architekten | ||
---|---|---|
1.1 | Architektenbeauftragung |
Umschreibung der Rechte und Pflichten |
3.2.1 | Architekturleistungen |
Differenzierung in
|
3.2.2. | Grundleistungen | Leistungen, die für die Erfüllung eines Architekturauftrages notwendig und ausreichend sind |
3.2.3. | Zusatzleistungen | Leistungen, die der Natur der Aufgabe oder dem Wunsch des Bauherrn nach zur Grundleistung hinzutreten |
5.2.1. | Honorare |
3 Arten von Tarifen:
|
Alles weitere siehe SIA-Ordnung 102
SIA-Ordnung 103
Rechte und Pflichten bei Aufträgen an Bauingenieure + Fachleute verwandter Berufe | ||
---|---|---|
1.1 | Beauftragung von Bauingenieuren und Fachleute verwandter Berufe | Umschreibung der Rechte und Pflichten |
3.2 | Grund- und Zusatzleistungen | Unterscheidung |
4.1 | Gesamtleitender Ingenieur | Umschreibung der Grundleistungen |
4.2 | Spezialisten | Umschreibung der Grundleistungen |
5.2 | Honorare |
2 Arten von Tarifen
|
SIA-Norm 118
Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten (2013) |
---|
Siehe die einschlägigen Erläuterungen unter Werkvertrag | werk-vertrag.ch |
Andere Vertragsabreden/Verweisungen
Die Vertragsparteien können übernehmen und zum Inhalt des Vertrages erheben:
Fachnormen
- Bei den Fachnormen Baustoff- oder Arbeitsgattungs-spezifische Branchen-Vorgaben, deren Anwendung die Beteiligten aus Sicherheits- oder anderen Gründen bevorzugen
- Grundlagen-Fachnormen
Technische Normen
- Meistens strengerer Standard als die anerkannten Regeln der Baukunde und / oder der Stand der Technik
- Grundlagen-Technische Normen
Konkrete Parteiabreden gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ranglich vor.
Aufgrund der Vertragsfreiheit (Parteiautonomie) können die Parteien ihre Vereinbarung frei bestimmen:
- Anwendung der SIA-Ordnung
- Übernahme der SIA-Ordnung 102 / 103
- Abweichung von den SIA-Ordnungen insoweit, als diese die gesetzliche Ordnung vervollständigen
- Anwendbarerklärung anderer AGB
Es sollte vermieden werden, dass eine „Abweichung von den SIA-Ordnungen“ oder die „Anwendung verschiedener AGB“ zu widersprüchlichen oder auslegungsbedürftigen Vertragsbestimmungen führt. Ein zusätzliches Konfliktpotential im ohnehin komplexen SIA- oder AGB-Umfeld ist unerwünscht.
Weiterführende Informationen
- TERCIER PIERRE, La loi, les normes, leurs compléments, in: BR 1983, S. 63 ff.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.