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Architektenrecht

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Technische Fachnormen

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die technischen Fachnormen spielen bei der Projektierung, Bauausführung und bei der zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Architekt und Ingenieur eine wesentliche Rolle:

Anerkannte Regeln der Baukunde

Definition

  • Anerkannte Regeln der Baukunde   =         technische Baufach-Regeln, welche wissenschaftlich anerkannt sind und sich nach Mehrheitsansicht der Baufachleute in der Praxis bewährt haben

Gegenstand

  • Genereller Massstab für Wissen, Können und Sorgfalt
    • zur Erfüllung
      • vorausgesetzter Beständigkeit
      • vorausgesetzter Eigenschaften
      • vorausgesetzter Gebrauch
      • vertragliche Eigenschaften
    • anerkannte geschriebene und ungeschriebene Regeln der Baukunde
  • sicherere Fachverbandsnormen gegenüber staatlichen (Schutz-)Vorschriften
    • klassisches Anwendungsbeispiel
      • SIA-Norm 358 (Geländer und Brüstungen), welche gegenüber dem vielenorts anzutreffenden baupolizeilichem Mindestmass von 0,9 m sicherere 1 Meter hohe Schutzgeländer verlangt
    • Solche Normen sollten mit Vorteil zum Vertragsbestandteil gemacht werden
      • Siehe unten „Technische Normen als Bestandteil eines Vertrages“

Abgrenzung

  • Anerkannte Regeln der Baukunde
    • Breite Zustimmung und Anwendung in der Praxis
  • Stand der Technik
    • Keine Erfordernis einer breiten Zustimmung und Praxisanwendung

technische Fachnormen als anerkannte Regeln der Baukunde

  • Damit solche technischen Fachnormen Führungsgeltung in Anspruch nehmen können, werden bestimmte Anforderungen an sie gestellt

Abweichungszulässigkeit

  • Es steht Architekten und Ingenieuren frei, mindestens gleichwertige Alternativ-Lösungen einzusetzen
    • laufende technische Entwicklungen
    • neue Produkte
  • Für den diese alternativen Lösungen einsetzenden Planer ergibt sich natürlich ein erhöhtes Risiko, weil er einerseits von bekanntem und bewährtem abweicht und andererseits ihm die Langzeiterfahrungen fehlen bzw. er ggf. später das Nachweis-Risiko der Gleichwertigkeit trägt, wobei es natürlich auch darauf ankommt, ob es um sicherheitsrelevante oder bloss ästhetische Bauausführungen geht

Nichtbeachtungs-Folgen

Stand der Technik

Definition

  • Stand der Technik   =         optimale Lösungen für Aufgaben des Baubereichs, die in Wissenschaft und Baupraxis als richtig anerkannt wurden

Gegenstand

  • SIA-Normenwerk im technischen Bereich
  • Internationale Normen des technischen Bereichs

Abgrenzung

  • Anerkannte Regeln der Baukunde
    • Breite Zustimmung und Anwendung in der Praxis
  • Stand der Technik
    • Keine Erfordernis einer breiten Zustimmung und Praxisanwendung

Abweichungszulässigkeit

  • Regelfall
    • Bauherr kann und darf davon ausgehen, dass die von mit der Bauwerk-Erstellung beauftragten Architekten, Ingenieure und Unternehmer anwenden
      • die anerkannten Regeln der Baukunde
      • den (aktuellen) Stand der Technik
  • spezielle Situation
    • als Grund zur Abweichung vom aktuellen Stand der Technik
    • Architekten, Ingenieure und Unternehmer sollten alle Aspekte der Erstellung, des Betriebs, der Wartung und der Dauerhaftigkeit bedenken und dokumentieren, um sich im Ereignisfall entlasten zu können
  • Produkte
    • Es gelten grundsätzlich die gleichen Überlegungen wie zur „speziellen Situation“, mit dem Unterschied, dass hier das Produktehaftpflichtgesetz (PrHG) zur Anwendung gelangt
    • Produktehaftung | produkte-haftung.ch

Subsidiäres Recht (Verweisung)

Gesetzgeber-Verweisung

  • Verweist der Gesetzgeber auf technische Fachnormen, so erlangen diese Geltung als subsidiäres Recht

Wirkung

  • Wirkung wie Gesetzesrecht

Technische Normen als Bestandteil eines Vertrages

Übernahme technischer Normen durch die Vertragsparteien

  • Bindungswirkung durch Übernahme der technischen Fachnormen in den Vertrag der Parteien (Bestandteilbildung)

Wirkung

  • Allgemeine technische Fachnormen werden so zum Vertragsgegenstand mit individueller Geltung zwischen den Vertragsparteien

Literatur

  • BRINER HANS, § 4 Fachnormen, in: Beraten und Prozessieren in Bausachen (Hrsg. Münch Peter / Karlen Peter / Geiser Thomas), Basel / Genf / München 1998, S. 137 ff.

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