Einleitung
Für den Investitionsentscheid und dessen Umsetzung ist regelmässig die vom Architekten (Planer) erstellte Kostenprognose und die nachfolgende Kostenkontrolle von elementarer Wichtigkeit:
Kostenziel des Bauherrn
- Die Einhaltung des Kostenziels ist für den Bauherrn von besonderer wirtschaftlicher und möglicherweise existenzieller Wichtigkeit (Refinanzierung, Vermietbarkeit, Rendite bei Verantwortung gegenüber Dritten usw.)
Baukostenüberschreitung
- Viele Architekten haben ihr Kostenmanagement nicht im Griff, obwohl die heutigen Methoden eine einigermassen zuverlässige Kosteninformation und Kontrolle ermöglichen
Architektenhaftung für Kostenvoranschlag und Kostenkontrolle
- Der Architekt haftet dem Bauherrn für einen verlässlichen Kostenvoranschlag (Toleranz +/- 10 % / Unvorhergesehenes +/- 5 %) bzw. eine sorgfältige und zeitnahe Kostenkontrolle
Kostenlimite und Bausummengarantie als Alternative
- Wegen der fehlenden Kostenverlässlichkeit der Architekten (Planer) sind bestimmte Bauherren dazu zu übergegangen, vom Architekten – ähnlich wie bei den General- oder Totalunternehmern – eine Kostenlimite oder eine Bausummengarantie zu verlangen
Die einzelnen Kosteninformationen lassen sich im baulichen Ablauf wie folgt charakterisieren:
Kostenprognose
- Kosteninformation vor Vergabe (Nachführung bei rollender Vergabe)
- Kostenschätzung
- Kostenvoranschlag
Kostenkontrolle
- Kosteninformation während der Ausführungsphase
- Kostenkontrolle
Kostenerwahrung
- Kosteninformation nach Bauwerksvollendung
- Kostenerwahrung
Regelmässig stellt sich also die Frage, inwiefern der Architekt (Planer) zur Kosteninformation des Bauherrn verpflichtet ist und welche Verlässlichkeit bei Kostenprognosen erwartet werden darf:
Literatur
Allgemein
- SIEGENTHALER THOMAS, Die Kosteninformation, in: Stöckli Hubert / Siegenthaler Thomas (Hrsg.), Die Planerverträge, Zürich 2013, S. 507 ff.
Kosteninformations- und Kostenvoranschlagshaftung / Qualifikation
- ZEHNDER HANNES, Die Haftung des Architekten für die Überschreitung seines Kostenvoranschlages, Freiburg 1993
- SCHUMACHER RAINER, Die Haftung des Architekten aus Vertrag, in Gauch Peter / Tercier Pierre, Das Architektenrecht, 3. überarbeitete und ergänzte Auflage, Freiburg 1995, S. 235 / Rz 743
Judikatur
Allgemein
Qualifikation der Kosteninformation als Auftrag
- BGE 119 II 426 ff. = Pra 1994, S. 909 ff.
Weiterführende Informationen
Investorenstrategie / Eignerstrategie
- Investorenstrategie
- Hotelinvestment Eignerstrategie
- Abklärung Handlungsbedarf und Eignerstrategie | immobilien-renovieren.ch
Beauftragtenhaftung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.