Einleitung
Für den Investitionsentscheid und dessen Umsetzung ist regelmässig die vom Architekten (Planer) erstellte Kostenprognose und die nachfolgende Kostenkontrolle von elementarer Wichtigkeit:
Kostenziel des Bauherrn
- Die Einhaltung des Kostenziels ist für den Bauherrn von besonderer wirtschaftlicher und möglicherweise existenzieller Wichtigkeit (Refinanzierung, Vermietbarkeit, Rendite bei Verantwortung gegenüber Dritten usw.)
Baukostenüberschreitung
- Viele Architekten haben ihr Kostenmanagement nicht im Griff, obwohl die heutigen Methoden eine einigermassen zuverlässige Kosteninformation und Kontrolle ermöglichen
Architektenhaftung für Kostenvoranschlag und Kostenkontrolle
- Der Architekt haftet dem Bauherrn für einen verlässlichen Kostenvoranschlag (Toleranz +/- 10 % / Unvorhergesehenes +/- 5 %) bzw. eine sorgfältige und zeitnahe Kostenkontrolle
Kostenlimite und Bausummengarantie als Alternative
- Wegen der fehlenden Kostenverlässlichkeit der Architekten (Planer) sind bestimmte Bauherren dazu zu übergegangen, vom Architekten – ähnlich wie bei den General- oder Totalunternehmern – eine Kostenlimite oder eine Bausummengarantie zu verlangen
Die einzelnen Kosteninformationen lassen sich im baulichen Ablauf wie folgt charakterisieren:
Kostenprognose
- Kosteninformation vor Vergabe (Nachführung bei rollender Vergabe)
- Kostenschätzung
- Kostenvoranschlag
Kostenkontrolle
- Kosteninformation während der Ausführungsphase
- Kostenkontrolle
Kostenerwahrung
- Kosteninformation nach Bauwerksvollendung
- Kostenerwahrung
Regelmässig stellt sich also die Frage, inwiefern der Architekt (Planer) zur Kosteninformation des Bauherrn verpflichtet ist und welche Verlässlichkeit bei Kostenprognosen erwartet werden darf:
Literatur
Allgemein
- SIEGENTHALER THOMAS, Die Kosteninformation, in: Stöckli Hubert / Siegenthaler Thomas (Hrsg.), Die Planerverträge, Zürich 2013, S. 507 ff.
Kosteninformations- und Kostenvoranschlagshaftung / Qualifikation
- ZEHNDER HANNES, Die Haftung des Architekten für die Überschreitung seines Kostenvoranschlages, Freiburg 1993
- SCHUMACHER RAINER, Die Haftung des Architekten aus Vertrag, in Gauch Peter / Tercier Pierre, Das Architektenrecht, 3. überarbeitete und ergänzte Auflage, Freiburg 1995, S. 235 / Rz 743
Judikatur
Allgemein
Qualifikation der Kosteninformation als Auftrag
- BGE 119 II 426 ff. = Pra 1994, S. 909 ff.
Weiterführende Informationen
Investorenstrategie / Eignerstrategie
- Investorenstrategie
- Hotelinvestment Eignerstrategie
- Abklärung Handlungsbedarf und Eignerstrategie | immobilien-renovieren.ch
Beauftragtenhaftung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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