Definition
- Amtliche bestellter Sachverständiger = Gutachter, der von der zuständigen Behörde für die amtlich angeordnete Tatbestandsaufnahme nach OR 367 Abs. 2 bestellt wird und alleine oder nebst eines Vollzugsbeamten die Tatbestandsaufnahme vornimmt
Grundlage
- OR 367 Abs. 2
- Begehren einer Partei, d.h. des Bauherrn oder des Unternehmers, auf amtliche Bestellung eines Sachverständigen
- (Amts-)Verfügung
- Werkvertrag (OR 363 ff.)
- Werkvertrag Grundlagen
- Kasuistik
Abgrenzungen
- Privatgutachter
- „Auftraggeber“ = eine, beide oder mehrere Parteien
- Gerichtsexperte
- „Auftraggeber“ = Gericht
- Schiedsgutachter
- „Auftraggeber“ = beide (oder mehrere) Parteien
- Entscheidbefugnis für Teilaspekt
Anforderungen
- Persönliche Eignung
- Unabhängigkeit
- Berufsethik
- Sorgfalt
- Sachkunde
- Ausbildung
- Erfahrung
- Objektivität
- Höchstpersönliche Ausführung
- Verschwiegenheit
Prozessbedeutung
- Ob und inwieweit das Ergebnis der amtlich angeordneten Tatbestandsaufnahme im Prozess eingebracht wird und dort geeignet ist zu beweisen, dass das Werk mangelhaft oder mängelfrei war, ergibt sich separat
Experten-Honorar
- Primär: eine allenfalls getroffene Honorarvereinbarung
- Sekundär: Anwendung des Verbandstarifs (Branchentarif)
Weitere Detailinformationen
- Sachverständigen Gutachten | sachverstaendigen-gutachten.ch
Art. 367 OR
4. Haftung für Mängel
a. Feststellung der Mängel
1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen.
2 Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen.
Judikatur
- BGE 114 II 55 f.
- BGE 109 II 464 f.
- BGE 96 II 270 f.
- LGVE 1986 I Nr. 12, S. 18 ff.
- LGVE 1987 I Nr. 22, S. 62 f.
Weiterführende Informationen
- Mängelhaftungsregeln
- Zivilprozess
- Streitverkündung | streitverkuendung.ch
- Nebenintervention | nebenintervention.ch
- Prozessieren
- Handelsgericht