Die praktische Bedeutung der Architektenvollmacht ist für die am Bau Beteiligten von unterschiedlichem Interesse:
Bauherr
- Entscheidend, inwieweit der Architekt für ihn rechtlich bindende Erklärungen abgeben konnte
- Bei vorteilhaftem Handeln kann Bauherr nachträglich genehmigen
- Bei unvorteilhaftem Handeln wird wohl die nachträgliche Genehmigung abgelehnt werden und die Frage der Bindung akut werden
Unternehmer
- Beim Werkvertragsabschluss bzw. der Werkabnahme ist der Unternehmer im Ungewissen, ob er sich auf die Willenserklärung des Architekten verlassen kann und darf
- Die Annahme des Unternehmers zu Unrecht, es liege eine Vollmacht vor, kann sich für ihn dann rächen, wenn keine besteht und der Bauherr das Architektenhandeln nicht nachträglich genehmigt
Architekt selbst
- Für den Architekten steht – verständlicherweise – in aller Regel die Projekt-Verwirklichung im Vordergrund
- Gleichwohl sollte er sich mit seinen Kompetenzen auseinandersetzen und darauf achten, wo er vertreten darf und wo nicht; er kann sich nicht darauf verlassen, dass immer eine Schönwettersituation herrscht und der Bauherr nachträglich einfach alles genehmigt; vor allem wenn die Chemie mit dem Bauherrn nicht mehr stimmt, kann die fehlende Vollmacht für den Architekten zum Problem werden
Es kann aber auch eine Unklarheit darüber entstehen, ob der Architekt in fremden oder in eigenem Namen handelt, zumal der Unternehmer das Innenverhältnis Bauherr / Architekt nicht kennt.
Eine weitere besondere Konstellation besteht dann, wenn der Architekt zugleich Mitglied der Bauherrschaft (Baukonsortium / einfache Gesellschaft) ist. – Auch hier benötigt der Architekt eine Ermächtigung und sein Handeln hat im Namen sämtlicher Gesellschafter der einfachen Gesellschaft zu erfolgen.
Weiterführende Informationen
- Baukonsortium
- Innenverhältnis
- Aussenverhältnis | einfache-gesellschaft.ch