Die Verhandlungen zwischen Bauherr und Architekt beginnen meistens mit der Kontaktnahme des einen oder des anderen. Der weitere Verlauf gestaltet sich individuell und kann hier daher nicht weiter umschrieben werden.
Häufig werden Verhandlungen geführt, Vertragspunkte wie Art und Umfang der Architektenleistungen, das Architektenhonorar, Fristen und Termine sowie sonstige Abreden wie die Standardklauseln und das Urheberrecht.
Gelegentlich werden ein konkretes Angebot (Offerte) und eine Annahme (Akzept) ausgetauscht, manchmal auch nur durch Zustellung des Entwurfes für einen Architekturvertrag und durch Retournierung eines gegengezeichneten Vertragsexemplares.
Die Einzelheiten:
Grundlagen
- OR 1 ff.
- Bei Übernahme Inhaltsanerkennung von
- SIA-Norm 102 (Ordnung für Leistungen und Honorare der Architekten)
- SIA-Norm 103 (Ordnung für Leistungen und Honorare der Bauingenieure)
Vertragsverhandlungen
- Objektiv-wesentliche Vertragspunkte
- Subjekt-wesentliche Vertragspunkte
- Vertragspunkte, die conditio sine qua non sind, d.h. ohne deren Akzept das Rechtsgeschäft nicht geschlossen würde
Entschädigungspunkt
- OR-Auftrag
- Massgeblichkeit des Leistungsthemas und der Rechtsnatur des Leistungsgegenstandes
- Anwendung von Auftragsrecht
- Anwendung von Werkvertragsrecht
- SIA-Auftrag
- Übernahme von SIA-Ordnung 102 oder SIA-Ordnung 103
- Anwendung von SIA-Ordnung 102 oder SIA-Ordnung 103
Anbahnung unter Submissionsrecht
- Beachtung des Vergaberechts
- Anwendung von Verwaltungsrecht oder Privatrecht über Planerverträge?
Anbahnung mittels Studienauftrag
Anbahnung mittels Architekturwettbewerb
Literatur
- STÖCKLI HUBERT, Abschluss und Beendigung von Planerverträgen, in: Stöckli Hubert / Siegenthaler Thomas (Hrsg.), Die Planerverträge, Zürich 2013, S. 60 ff.
Judikatur
Zur Entschädigungsfrage
- BGE 119 II 43
- BGE 4A_42/2010
- BGE 4C.313/1992
- BGE 4C.374/2004
- BGE 4C.341/2003
- BGE 4A_42/2010