Die Ausführungen unter dem Titel „ARCHITEKTENVERTRAG“ hat zum grossen Teil auch Gültigkeit für den „BAUINGENIEURVERTRAG“. Obwohl die Tätigkeitsbereiche der beiden Berufe teilweise voneinander abweichen, sind sie sich in rechtlicher Hinsicht in vielem ähnlich.
Die weitgehende Übereinstimmung wurde in den Ausführungen zum „ARCHITEKTENVERTRAG“ durch die Klammerbemerkung „Planer“ im Anschluss an den Begriff „Architekt“ zum Ausdruck gebracht und rechtfertigt es, einen nur noch kurzen Abriss zum „BAUINGENIEURVERTRAG“ folgen zu lassen:
Definition
- Bauingenieurvertrag = Bauingenieur verpflichtet sich zur Erbringung von – eher technisch-funktionalen – Leistungen schwergewichtig aus dem Tiefbau sowie hinsichtlich Tragwerk und Statik mittels Planung, Projektierung, Projekt- und Bauleitung sowie Beratungs- oder Gutachter-Engineering
Grundlagen
- Gesetze
- Fachnormen
- Normenwerk SIA
- SIA-Ordnung 103 (Ordnung für Leistungen und Honorare der Bauingenieure)
- Technische Fachnormen
Auftragsausführung
Gesamtleiter Tiefbau
- Konstruktionsentwurf
- Projektierung Tragkonstruktion (SIA-Norm 103 Art. 2.4)
- Bauleitung
Bauingenieur für Teilleistungen Tiefbau
- Beratung
- Entwurf
- Baukostenvoranschlag / Anlagekostenberechnung
- Bauplanung
- Vergabe an die Handwerker
- Baukoordination
- Bauüberwachung
- Bauabnahme
- Bauabrechnung
- Überwachung Nachbesserung / Mängelbehebung
- Vertretung
- Baugutachten
Spezialist bzw. Experte Hochbau
- Beratung
- Entwurf Tragkonstruktion
- Bauüberwachung (technisch-funktionale Aspekte)
- Bauabnahme
- Baugutachten (Oberüberwachung des/der Ausführungsingenieur(e)
Prüfingenieur
- Überwachung des mit der Projektierung beauftragten Ingenieurs
Strukturen des Bauingenieurvertrages
- Die Strukturen eines Bauingenieurvertrages sind in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wie der Architekturvertrag, weshalb die gleichen Regeln anzuwenden sind
Qualifikationsproblem
- Auch beim Bauingenieurvertrag besteht das Qualifikationsproblem der rechtlichen Zuordnung der (Gesamtvertrag) wie beim Architekturvertrag
- Es geht darum, ob für die einzelnen Leistungen bzw. Leistungselemente bei einem Gesamtvertrag Elemente auftragsrechtlicher Natur (OR 394 ff.) oder Elemente werkvertraglicher Natur (OR 363 ff.) anwendbar sind
Literatur
- KRAUSKOPF-FORERO PATRICK / SIEGENTHALER THOMAS, § 8 Architektur- und Bauingenieurvertrag, in: Beraten und Prozessieren in Bausachen (Hrsg. Münch Peter / Karlen Peter / Geiser Thomas), Basel / Genf / München 1998, S. 293 / Rz 8.7 f.
- REBER HANS J., Rechtshandbuch für Bauunternehmer, Bauherr, Architekt und Bauingenieur, 4. Aufl., Dietikon 1983, S. 311 ff.
Weiterführende Informationen
- Zur rechtlichen Einordnung (Auftrag oder Werkvertrag bzw. Zuordnung beim Gesamtvertrag)
- Andere Verträge