Mit dem „GENERALPLANERVERTRAG“ übernimmt ein interdisziplinär, aus Architekten, Bauingenieuren, Fachplanern und anderen Spezialisten zusammengesetztes Generalplaner-Team (Planergemeinschaft) funktionenübergreifend sämtliche Projektierungs-, Planungs- und Überwachungsarbeiten für ein bestimmtes Bauvorhaben.
In rechtlicher Hinsicht wird das Rechtsverhältnis des Generalplaners (Planergemeinschaft; OR 530 ff.) mit dem Bauherrn demjenigen des Vollarchitekten gleichgesetzt.
Der Vollarchitekt ist ein Planer, der sich in einem „Gesamtvertrag“ zur Ausführung sämtlicher Architektenleistungen verpflichtet, die zur Ausführung eines Bauwerkes erforderlich sind.
Literatur
- KRAUSKOPF-FORERO PATRICK / SIEGENTHALER THOMAS, § 8 Architektur- und Bauingenieurvertrag, in: Beraten und Prozessieren in Bausachen (Hrsg. Münch Peter / Karlen Peter / Geiser Thomas), Basel / Genf / München 1998, S. 294 / Rz 8.9
- TRÜMPY DANIEL, Architektenvertragstypen – Eine Untersuchung der Projektierungs-, Bauleitungs- und Gesamtverträge zwischen dem Architekten und dem Bauherrn, unter Mitberücksichtigung der Ausgabe 1984 SIA-Ordnung 102, Diss. Zürich 1989, S. 122 ff.
- REBER HANS J., Rechtshandbuch für Bauunternehmer, Bauherr, Architekt und Bauingenieur, 4. Aufl., Dietikon 1983, S. 311 ff.
Weiterführende Informationen
- Zur rechtlichen Einordnung (Auftrag oder Werkvertrag bzw. Zuordnung beim Gesamtvertrag)
- Andere Verträge
- Planergemeinschaft