Mit dem Architekturvertrag (auch: Architektenvertrag) verspricht ein freischaffender, selbständig erwerbender Architekt oder Architekturbüro (in welcher Rechtsform auch immer) dem Bauherrn die Erbringung von Architekturleistungen.
Gegenstand des Architekturvertrages sind Beratung, Planung, Projektierung, Koordination und Überwachung im Zusammenhang mit der Erstellung eins Bauwerkes. Der Schwerpunkt des Architekten im Bereiche der Planung und Projektierung liegt meistens im ästhetisch-gestalterischen Bereich, ganz im Gegensatz zu den mehr technisch-funktionalen Aufgaben des Bauingenieurs.
Erbringt der Architekt nur einzelne Teilleistungen im Rahmen eines Bauprojektes, so ergeben sich rechtliche Zuordnungs-Differenzierungen:
- Leistungen, denen eine werkvertragliche Natur (OR 363 ff.) zugeschrieben werden:
- Herstellung beschränkt auf Baupläne (Planungsvertrag)
- Herstellung eines schriftlichen Kostenvoranschlages
- Ausarbeitung eines Gutachtens
- Leistungen, denen eine auftragsrechtliche Natur (OR 394 ff.) zugeschrieben werden:
- Beratung (Beratungsvertrag)
- Vergabe von Bauarbeiten
- Bauleitung (Bauleitungsvertrag)
Weiterführende Informationen
Zur rechtlichen Einordnung (Auftrag oder Werkvertrag bzw. Zuordnung beim Gesamtvertrag)
Andere Verträge
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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