Begriff Architektenrecht
Definition
Das Architektenrecht regelt die Rechte und Pflichten des Architekten.
Legaldefinition
- keine
Synonyme
- Oberbaumeister
- Hochbauzeichner
- Bauplaner
- Baukünstler
- Erbauer
- Bauingenieur (je nach Land; in der Schweiz eher Statik- und Tragwerk-Spezialist)
- Diplomingenieur (Oesterreich / geistige Struktur des Bauwerks)
- Baumeister (Oesterreich / geistige und körperliche Bauwerksstruktur)
- Innenarchitekt
Fremdsprachbegriffe
- Französisch
- Droit architectural
- Italienisch
- Diritto architettura
- Englisch
- Architects law
- Spanisch
- Derecho arquitectos
- Portugiesisch
- Direito arquitetos
Weiterführende Informationen
Begriff Planervertrag (Oberbegriff)
Der Planervertrag ist ein Oberbegriff, für Vereinbarungen zwischen Architekten, Bauingenieure, General- und Fachplaner usw. und dem Bauherrn im engeren Sinne (Grundeigentümer) oder im weiteren Sinne (auch General- oder Totalunternehmer) zur Erbringung von baubezogenen Planerleistungen wie Erstellung von Bauplänen, eines Kostenvoranschlages oder bauleitende Überwachung der Bauarbeiten.
Begriff Architekturvertrag (Architektenvertrag)
Mit dem Architekturvertrag (auch Architektenvertrag genannt) beauftragt der Bauherr den freischaffenden, selbständig erwerbenden Architekten mit sämtlichen Architekturleistungen, die für die Erstellung eines Bauwerkes notwendig sind, oder lediglich – aber immerhin – mit Teilleistungen wie Projektierung, Planung, Vergabe, Bauleitung usw.
Weiterführende Informationen
Begriff Bauingenieurvertrag
Mit dem Bauingenieurvertrag beauftragt der Bauherr den freischaffenden, selbständig erwerbenden Bauingenieur mit der Erbringung von architektennahen, eher technisch-funktionalen Dienstleistungen wie „Gesamtleitung Tiefbau“ oder Teilleistungen aus dem Segment „Tiefbau“ etc.
Weiterführende Informationen
Begriff Generalplanervertrag
Mit dem Generalplanervertrag beauftragt der Bauherr ein multidisziplinär zusammengesetztes Architekten- bzw. Ingenieure mit der bauthemen-übergreifenden – Funktion eines „Vollarchitekten“ entsprechend – hinsichtlich Projektierung, Planung und Überwachung.
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.