Der Bauleitungsvertrag (unter Einschluss der Mitwirkung bei der Arbeitsvergabe) wird nach Lehre und Rechtsprechung als einfacher Auftrag (OR 394) qualifiziert.
Der Architekt (Planer) schuldet nur – aber immerhin – eine sorgfältige Arbeit, nicht aber einen Arbeitserfolg.
Literatur
- FELLMANN WALTER, Berner Kommentar, N 181 zu OR 394
- GAUCH PETER, Vom Architekturvertrag, seiner Qualifikation und der SIA-Ordnung 102, in Gauch Peter / Tercier Pierre, Das Architektenrecht, 3. überarbeitete und ergänzte Auflage, Freiburg 1995, S. 14 / Rz 34
- GAUTSCHI GEORG, Berner Kommentar, N 43a zu OR 394
- TAUSKY ROBERT, Die Rechtsnatur der Verträge über die Planung von Bauwerkverträgen, Diss. Zürich 1991, 255
Judikatur
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