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Architektenrecht

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Teilvertrag

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die aktuelle Lehre und Rechtsprechung differenziert die einzelnen Planerleistungen in folgende Vertragsarten:

  • reiner Planungsvertrag
    • =   Vertrag über Planerleistungen i.e.S.
  • Vertrag über die Erstellung eines Kostenvoranschlages
  • Vergabevertrag
    • =   Vertrag über die Vergabe von Arbeiten
  • Bauleitungsvertrag
  • Gesamtvertrag
  • Gutachtervertrag

Wird der Architekt bzw. Planer nur mit Einzel- oder Teilleistungen beauftragt, so sind die Rechtsfolgen je nach Art und Gegenstand der Leistungen unterschiedlich. Es geht um die Anwendung von Auftrags- oder Werkvertragsrecht:

Massgeblichkeit der Auftragsregeln

Für folgende Tätigkeiten nehmen Lehre und Rechtsprechung Auftragsrecht (OR 394 ff.) an:

  • Beratung
  • Vergabe
  • Bauleitung

Massgeblichkeit der Werkvertragsregeln

Die herrschende Lehre und Rechtsprechung sieht bei eine werkvertragliche Natur (OR 363 ff.) bei folgenden Arbeiten:

  • Erstellung der Baupläne (Planungsvertrag i.e.S.)
  • Ausarbeitung eines schriftlichen Kostenvoranschlages
  • Baugutachten

Weiterführende Informationen

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