Die Leistungen aus dem (entgeltlichen) Planungsvertrag werden als geistiger Arbeitserfolg qualifiziert und – nach einer wechselvollen Rechtsprechung – derzeit den Regeln des Werkvertrages (OR 363 ff.) unterstellt.
Der Architekt (Planer) schuldet beim Werkvertragsverhältnis nicht nur sorgfältige Arbeit, sondern einen Arbeitserfolg.
Siehe ferner in der Box.
Hinweis zur Rechtsanwendung
Die wechselnde Rechtsprechung erfordert, dass sich die Rechtsteilnehmer bei einem konkreten Anlass vergewissern, wie der Planungsvertrag aktuell qualifiziert wird, und welches Recht, d.h. Werkvertrags-, Auftrags- oder ein anderes Recht auf den Planungsvertrag angewandt wird.
Literatur
Pro Werkvertrag
- FELLMANN WALTER, Berner Kommentar, N 180 zu OR 394
- GAUCH PETER, Vom Architekturvertrag, seiner Qualifikation und der SIA-Ordnung 102, in Gauch Peter / Tercier Pierre, Das Architektenrecht, 3. überarbeitete und ergänzte Auflage, Freiburg 1995, S. 11 / Rz 29
- TRÜMPY DANIEL, Architektenvertragstypen, Diss. Zürich 1989, S. 155
- ZEHNDER HANNES, Die Haftung des Architekten für die Überschreitung seines Kostenvoranschlages, Freiburg 1993, S. 7
Pro Auftrag
- GAUTSCHI GEORG, Berner Kommentar, N 43a zu OR 394
- HESS-ODONI URS, Der Architekten- und Ingenieurvertrag, Kommentar zu den rechtlichen Bestimmungen der Ordnungen 102, 103 und 108 für Leistungen und Honorare der Architekten und Ingenieure, Dietikon 1986, S. 23
- TAUSKY ROBERT, Die Rechtsnatur der Verträge über die Planung von Bauwerkverträgen, Diss. Zürich 1991, 253 ff.
- REBER H.J., Rechtshandbuch für Bauunternehmer, Bauherr, Architekt und Bauingenieur, Dietikon 1983, S. 244