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Architektenrecht

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Begriffe

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriff Architektenrecht

Definition

Das Architektenrecht regelt die Rechte und Pflichten des Architekten.

Legaldefinition

  • keine

Synonyme

  • Oberbaumeister
  • Hochbauzeichner
  • Bauplaner
  • Baukünstler
  • Erbauer
  • Bauingenieur (je nach Land; in der Schweiz eher Statik- und Tragwerk-Spezialist)
  • Diplomingenieur (Oesterreich / geistige Struktur des Bauwerks)
  • Baumeister (Oesterreich / geistige und körperliche Bauwerksstruktur)
  • Innenarchitekt

Fremdsprachbegriffe

  • Französisch
    • Droit architectural
  • Italienisch
    • Diritto architettura
  • Englisch
    • Architects law
  • Spanisch
    • Derecho arquitectos
  • Portugiesisch
    • Direito arquitetos

Begriff Planervertrag (Oberbegriff)

Der Planervertrag ist ein Oberbegriff, für Vereinbarungen zwischen Architekten, Bauingenieure, General- und Fachplaner usw. und dem Bauherrn im engeren Sinne (Grundeigentümer) oder im weiteren Sinne (auch General- oder Totalunternehmer) zur Erbringung von baubezogenen Planerleistungen wie Erstellung von Bauplänen, eines Kostenvoranschlages oder bauleitende Überwachung der Bauarbeiten.

Begriff Architekturvertrag (Architektenvertrag)

Mit dem Architekturvertrag (auch Architektenvertrag genannt) beauftragt der Bauherr den freischaffenden, selbständig erwerbenden Architekten mit sämtlichen Architekturleistungen, die für die Erstellung eines Bauwerkes notwendig sind, oder lediglich – aber immerhin – mit Teilleistungen wie Projektierung, Planung, Vergabe, Bauleitung usw.

Begriff Bauingenieurvertrag

Mit dem Bauingenieurvertrag beauftragt der Bauherr den freischaffenden, selbständig erwerbenden Bauingenieur mit der Erbringung von architektennahen, eher technisch-funktionalen Dienstleistungen wie „Gesamtleitung Tiefbau“ oder Teilleistungen aus dem Segment „Tiefbau“ etc.

Begriff Generalplanervertrag

Mit dem Generalplanervertrag beauftragt der Bauherr ein multidisziplinär zusammengesetztes Architekten- bzw. Ingenieure mit der bauthemen-übergreifenden – Funktion eines „Vollarchitekten“ entsprechend – hinsichtlich Projektierung, Planung und Überwachung.

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