Begriff Architektenrecht
Definition
Das Architektenrecht regelt die Rechte und Pflichten des Architekten.
Legaldefinition
- keine
Synonyme
- Oberbaumeister
- Hochbauzeichner
- Bauplaner
- Baukünstler
- Erbauer
- Bauingenieur (je nach Land; in der Schweiz eher Statik- und Tragwerk-Spezialist)
- Diplomingenieur (Oesterreich / geistige Struktur des Bauwerks)
- Baumeister (Oesterreich / geistige und körperliche Bauwerksstruktur)
- Innenarchitekt
Fremdsprachbegriffe
- Französisch
- Droit architectural
- Italienisch
- Diritto architettura
- Englisch
- Architects law
- Spanisch
- Derecho arquitectos
- Portugiesisch
- Direito arquitetos
Weiterführende Informationen
Begriff Planervertrag (Oberbegriff)
Der Planervertrag ist ein Oberbegriff, für Vereinbarungen zwischen Architekten, Bauingenieure, General- und Fachplaner usw. und dem Bauherrn im engeren Sinne (Grundeigentümer) oder im weiteren Sinne (auch General- oder Totalunternehmer) zur Erbringung von baubezogenen Planerleistungen wie Erstellung von Bauplänen, eines Kostenvoranschlages oder bauleitende Überwachung der Bauarbeiten.
Begriff Architekturvertrag (Architektenvertrag)
Mit dem Architekturvertrag (auch Architektenvertrag genannt) beauftragt der Bauherr den freischaffenden, selbständig erwerbenden Architekten mit sämtlichen Architekturleistungen, die für die Erstellung eines Bauwerkes notwendig sind, oder lediglich – aber immerhin – mit Teilleistungen wie Projektierung, Planung, Vergabe, Bauleitung usw.
Weiterführende Informationen
Begriff Bauingenieurvertrag
Mit dem Bauingenieurvertrag beauftragt der Bauherr den freischaffenden, selbständig erwerbenden Bauingenieur mit der Erbringung von architektennahen, eher technisch-funktionalen Dienstleistungen wie „Gesamtleitung Tiefbau“ oder Teilleistungen aus dem Segment „Tiefbau“ etc.
Weiterführende Informationen
Begriff Generalplanervertrag
Mit dem Generalplanervertrag beauftragt der Bauherr ein multidisziplinär zusammengesetztes Architekten- bzw. Ingenieure mit der bauthemen-übergreifenden – Funktion eines „Vollarchitekten“ entsprechend – hinsichtlich Projektierung, Planung und Überwachung.