BHB-Einleitung
Der Architekt (Planer) kann vom Bauherrn auch mit der Beratung und Vertretung gegenüber den am Bau beteiligten Personen wie Architekt, Fachplaner, Unternehmer bzw. General- oder Totalunternehmer mandatiert werden. Diese Funktionen werden unter dem Begriff „Bauherrenberater“ (kurz: BHB) zusammengefasst. Der „Bauherrenberater“ (BHB) ist „Gegenstand“ der nachfolgenden Ausführungen:
Literatur
- ZEHNDER HANNES, Der Bauherrenberater, in: Stöckli Hubert / Siegenthaler Thomas (Hrsg.), Die Planerverträge, Zürich 2013, S. 581 ff.
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.