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Architektenrecht

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Rechtsfolgen

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Schadenersatzfolgen aus einer unsorgfältigen Tätigkeit des Architekten (Planers) orientieren sich an folgenden Themen:

Schadenersatzpflicht

Haftung für eigenes Fehlverhalten

  • Schadenersatz (nach Schadensteilen)
    • Kosten
      • Bauwerk
        • Baumangel-Verbesserungskosten
      • Vermögensschaden
        • Unnötige Baukosten
        • Reparaturkosten für beschädigte Gegenstände
        • Kosten zu viel bezahlter Werklöhne aus unsorgfältiger Kostenkontrolle
        • Mehrkosten eines unsorgfältigen Vergabeverfahrens
        • Umzugskosten
        • usw.
      • Personenschaden
        • Rettungskosten
        • Bergungskosten
        • Heilungskosten
        • usw.
    • Regresskosten
      • Zahlungen an Dritte, die ohne die Vertragsverletzung des Architekten nicht hätten bezahlt werden müssen
        • Mehrvergütung an Unternehmer
        • Ersatz von Verspätungsfolgen (Mieter oder Käufer)
        • Konventionalstrafe
        • Regresskosten des Baustellen-Nachbarn aus Gebäudeschäden o.ä.
        • Expertisekosten
        • Anwalts- und Gerichtskosten aus dem Vorprozess des Bauherrn mit dem Dritten (zB Nachbarn)
    • Minderwert
      • Kann ein Mangel nicht oder nur teilweise beseitigt werden oder würde die Mängelbeseitigung unverhältnismässige Kosten verursachen, bleibt ein sog. Merkantiler Minderwert, für den der vertragsverletzende Architekt (Planer) einzustehen hat
        • Bauherr muss bei einer Veräusserung den Mangel offen legen, was zu einem Mindererlös führt
    • Entgangener Gewinn
      • Ertragsausfall
        • Ladenschliessung während Nachbesserungsdauer
        • in Unkenntnis der effektiven Baukosten zu billig abgeschlossene Mietverträge
        • Mehrwertverlust des Bauherrn
        • u.ä.
    • Nutzlose Aufwendungen
      • Aufwendungen des Bauherrn ohne Erlös
        • Fremdkapitalverzinsung während Dauer des verspäteten Bauwerkbezugs, infolge schlechter Baukoordination des Architekten
    • Rechtsverfolgungskosten
      • Expertisekosten
      • Vorprozessuale Anwaltskosten
      • Kosten des Hauptprozesses (Kosten des eigenen Anwalts, des Gegenanwalts (Prozessentschädigung) und Gerichtskosten)
    • Schadenszins
      • Entgelt, um den geschädigten Bauherrn in seinem Vermögen so zu stellen, wie wenn das schädigende Ereignis nicht stattgefunden hätte (nicht mit dem Verzugszins zu verwechseln)
    • Mehrwertsteuer (MWST)
      • Die auf Schadenspositionen bezahlte MWST, sofern und soweit der Bauherr diese nicht als Vorsteuer geltend machen kann
  • Schadensberechnung
    • Allgemeines
      • Der Umfang der Schadensberechnung orientiert sich am Bauherrenentscheid, ob er den Vertrag mit dem Architekten (Planer) aufgelöst hat (Möglichkeit zur Geltendmachung bloss des sog. negativen Interesses) oder, ob er auf dessen Erfüllung besteht (Möglichkeit zur Geltendmachung des sog. positiven Interesses)
    • Ersatz des sog. positiven Interesses
      • =   Herstellung des Bauherren-Vermögensstandes wie wenn der Planervertrag richtig erfüllt worden wäre
    • Ersatz des sog. negativen Interesses
      • =   Herstellung des Bauherren-Vermögensstandes wie wenn der Planervertrag nie geschlossen worden wäre
    • Vorteilsausgleichung
      • Der Bauherr muss sich die aus dem Schadenfall erzielten Vorteile anrechnen lassen
      • Sowieso-Kosten des Bauherrn sind nicht zu ersetzen
  • Schadenersatzbemessung
    • Schadensquantitativ
      • Entscheid darüber, ob der vom Bauherrn ziffernmässig geltend gemachte Schaden genügend nachgewiesen ist und voll oder nur teilweise zu ersetzen ist (Selbstverschulden des Bauherrn)
      • ev. richterliche Schadensbemessung (OR 42 Abs. 2)
    • Berücksichtigung des Architektenverschuldens (OR 43 Abs. 1)
      • Herabsetzung bei blosser Fahrlässigkeit (OR 43)
      • Selbstverschulden des Bauherrn (OR 44 Abs. 1)
        • Anrechnung des Verhaltens der Bauherren-Hilfspersonen
    • Verzugszins
      • Das Schadenersatz-Quantitativ ist für die Dauer zwischen Schadeneintritt und Schadenersatzzahlung zu 5 % p.a. zu verzinsen
  • Freizeichnung
    • Für die Frage der Schadenersatzleistungspflicht ist weiter wesentlich, ob der Architekturvertrag eine Freizeichnung (Haftungsausschluss) enthält
      • Eine Freizeichnung ist für vorsätzliche und grobfahrlässige Schädigung ausgeschlossen (OR 100 Abs. 1)
      • Bei konzessionierten Gewerben ist auch der Ausschluss leichter Fahrlässigkeit nichtig (OR 100 Abs. 2)
    • Ob und inwieweit eine Haftungswegbedingung durchsetzbar ist, muss aufgrund des Architekturvertrages im konkreten Einzelfall geprüft werden

Haftung für Hilfspersonen und Substituten

  • Der Architekt (Planer) haftet beim Beizug von Hilfspersonen auch für Schäden, den diese in Ausübung ihrer Verrichtungen verursachen (OR 101 Abs. 1)

Haftung mehrerer am Bau Beteiligter (Solidarhaftung)

  • Haftung des Architekten (Planers) zusammen mit anderen Planern (OR 143)
  • Die Solidarität bedeutet, dass jeder einzelne Haftpflichtige nicht nur auf einen Teil, sondern fürs Ganze schuldet
    • Sämtliche Haftpflichtigen bleiben solange verpflichtet als nicht die ganze Leistung erbracht ist (OR 144 Abs. 2)
    • Leistet einer der Haftpflichtigen an den Bauherrn, werden die übrigen Solidarschuldner frei (OR 147 Abs. 1)
  • Die solidarische Haftung mehrerer Planer kann sich ergeben:
  • Ohne Schuldpflicht keine Solidarität
  • Wahlrecht des geschädigten Bauherrn, welchen Haftpflichtigen er (ganz oder teilweise) in Anspruch nehmen will
  • Verantwortung der solidarisch haftenden am Bau Beteiligten untereinander
    • Rückgriff (Regress)
      • Fall, dass der Architekt (Planer) für einen grösseren Betrag als seine (interne) Haftungsquote in Anspruch genommen wird (vgl. OR 51)
      • Beachtung der
        • Einrederegeln
        • Verrechnungsregeln
        • Verjährungsregeln
        • etc.
    • Solidarschuldner
      • Planer / Planer
      • Planer / Unternehmer
    • Haftungsreduktion
      • Bauherrenselbstverschulden
      • Drittverschulden
    • Prozessuales

Genugtuung

  • Werden wegen unsorgfältiger Architektenarbeit Personen verletzt oder getötet, kann ein Anspruch auf Genugtuung bestehen (OR 47 i.V.m. OR 99 Abs. 3)
  • Gleiches kann bei einer längeren, baubedingten Gesundheitsbeeinträchtigung des Bauherrn geschuldet sein

Weitere Ansprüche des Bauherrn

Ansprüche infolge Mangelhaftigkeit

  • Steht nicht der planungsfehler-bedingte Schadenersatz, sondern der Bauwerksmangel und seine unmögliche oder bloss beschränkte Beseitigung im Vordergrund, können folgende Themen Bedeutung gewinnen (OR 368):
    • Wandelung
    • Minderung
    • Nachbesserung
    • Ersatzvornahme
  • Ansprüche nachträglicher objektiver Unmöglichkeit (OR 119)

Honorarreduktion

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