Die Kosteninformation ist eine Folge der Rechenschaftslegungspflicht des beauftragten Architekten (Planers). Sie umfasst folgendes:
Grundsätzliches
Definition
- Kosteninformation = Information des Architekten über die Kostenentwicklung des Gesamtbauwerks
Grundlage
- OR
- SIA
- Art. 4.1 bis 4.4 SIA-Ordnung 102
Keine vorvertragliche Kosteninformationspflicht
Der Architekt (Planer) ist vormandatlich nicht verpflichtet, über die zu erwartenden Kosten zu informieren
- Dies ergibt sich aus folgenden beiden Umständen
- Kostenprognose ist eine vertragliche Hauptpflicht
- Parallele Aufstellung zur Erarbeitung des Bauprojektes
Qualifikation
- Die Kosteninformation ist eine Hauptpflicht, ebenso deren Elemente
Vorgehen
- Die Erarbeitung von Kostenprognosen- und Bauprojekt läuft parallel und zeitigt Wechselwirkungen
Gegenstand der Kosteninformation
Umfang der Kosteninformation
- Bauherrenverlangen
- Informationen nach Begehren
- Berücksichtigung der Bauherrenherkunft (Laie oder Fachkundigkeit)
- Information (auch ohne gezielte Fragen)
- Themen, die die Rechtsstellung und die Rechtsausübung des Bauherrn beeinflussen
- Allgemeine Informationen
- Einzelauskünfte
- Aufklärung über die finanziellen Konsequenzen des Bauvorhabens
Zeitpunkt der Kosteninformation
- rollend und etappenweise
Architektenhaftung im Unterlassungsfalle
- Der Architekt (Planer) haftet, wenn er es pflichtwidrig unterlässt, die Kosten ermitteln und den Bauherrn darüber zu informieren
Kosteninformationspflichten gemäss SIA-Ordnungen 102 / 103
Ausgangslage
- Differenzierung zwischen Grundleistungen und zu vereinbarenden Informationsleistungen
Informations-Grundleistungen
- Vorstudie
- Vorprojekt
- Projektierungsphase
- Revidieren des Kostenvoranschlags (Abweichungs-Ermittlung + -Begründung)
Zu vereinbarende Informationsleistungen
- Grundsatz
- Individuelle Abrede, gemäss konkretem Architekturvertrag der Parteien
- Mögliche Abredeinhalte
- Umfang der Kosteninformation
- Methodik der Kostenberechnung
- Genauigkeitsgrad / Toleranzmarge
- etc.