Einleitung
Wie selten in einem Rechtsgebiet, bestimmt sich in dem vom Gesetzgeber weitgehend dispositiv ausgestalteten Auftrags- und Werkvertragsrecht das anwendbare Recht nach den konkreten Verhältnissen in der Kaskade 1) Vertrag, 2) ohne Übernahmevereinbarung nach OR und 3) mit Übernahmevereinbarung zB die SIA-Normen
Konkreter Vertrag
Grundsätzlich bestimmen sich Parteien, Leistungsgegenstand, Rechte und Pflichten, anwendbares Recht und Gerichtsstand etc. nach dem Wortlaut des konkreten Vertrages
Weiterführende Informationen
- Vertragsverhandlungen
- Verhandlungsfuehrung
- Vertragsdesign | vertrags-management.ch
OR
Dispositives Recht
Ohne andere Abrede gelten die Regeln des Schweizerischen Obligationenrechtes.
Vertragsinhalt und nicht Vertragstitel entscheidend
Welcher Rechtstitel dabei anwendbar ist, bestimmt sich nach der Vertragsnatur; vgl. hiezu den Navigationspunkt „Rechtsnatur“.
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen
- Grundlagen (Link zu Gesetzesartikeln des Einfachen Auftrags)
SIA
Uebernahmevereinbarung
Unterwerfen die Parteien ihr Rechtsverhältnis den Normen und Ordnungen des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins (SIA), gelangt das umfangreiche Regelwerk dieser Branchenorganisation zur Anwendung.
Keine Allgemeinverbindlichkeit
SIA-Normen sind weder allgemeinverbindlich noch kommt ihnen eine regelbildende Uebung zu.
Das Schweizerische Bundesgericht anerkennt die SIA-Normen nicht als regelbildende Übung. – Es stellt einzig darauf ab, wenn die Parteien diese Normen zum Vertragsinhalt erhoben haben.
Rangfolge der Vertragsbestandteile in Bauwerkverträgen
Art. 21 SIA-Norm 118 enthält eine Rangfolge der Vertragsbestandteile, welche Bestimmung gilt, wenn sich zwei oder mehrere Bestimmungen in verschiedenen Vertragsbestandteilen widersprechen. Die SIA-Norm 118 beansprucht dabei gegenüber dem Gesetz (OR) und anderen Normen den Vorrang.
Empfehlung für Bauwerkverträge
- Individuelle Bestimmung der optimalen Rangfolge durch die Parteien
- ev. Übernahme der passenderen (Fach-)Normen anderer Verbände in den Bauwerkvertrag
- Für die Bauherrenoptik vgl.
- EIPB SIA 118 | ipb-online.ch
Literatur
- SIEGENTHALER THOMAS / STÖCKLI HUBERT, „Ist die SIA-Norm 118 gerichtsnotorisch?“– Eine Umfrage bei Zivilgerichten, in: BR 2008 1/2008 , S. 37 ff.
- RIEMER MICHAEL, Nicht staatliche Normensysteme und andere Gesetze und ihr Verhältnis zum System der staatlichen Rechtsnormen – ein Überblick, in: recht 2007 S. 114 ff.
Judikatur
- BGE 4C.158/2001
- BGE 4C.347/2003
- BGE 4261/2005 (stillschweigende Übernahme)
- BGE 4A_27/2007 (keine Notorietät)
Weiterführende Informationen
KBOB
Die Organisation
Die KBOB (Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren) wurde 1968 als Koordinationsgremium der Bauorgane des Bundes ins Leben gerufen.
Die Teilnehmer
Mittlerweile werden die KBOB-Standards angewandt von:
- Bund
- ohne SBB (Mitglied bei IPB (Mitglieder IPB | ipb-online.ch)
- Kantone
- Gemeinden
Die Zielsetzung
Hauptfokus der Koordinations-Zielsetzung
- Submissionswesen
- Teuerungsabgeltung auf Bauleistungen
- Architekten- und Ingenieurhonorare
Das Normenwerk
Die KBOB-Regeln und Grundlagen setzten sind bei weitem nicht so umfangreich und komplex wie das SIA-Normenwerk. Die Struktur enthält folgende Elemente:
- Publikationen
- Hilfsmittel
- Weisungen
- KBOB-Verträge
- KBOB-Werkvertrag
- KBOB-GU-Vertrag
- KBOB-TU-Vertrag
- KBOB-Servicevertrag
- KBOB-Rahmenvertrag für Serviceleistungen
- Nachtragsmanagement
- Weisungen und Empfehlungen zu den Zahlungsfristen im Baubereich
- etc.
Weiterführende Informationen
- KBOB | kbob.admin.ch
- Dienstleistungen | kbob.admin.ch
IPB
Die Organisation
Der 1992 als Verein konstituierte „Interessengemeinschaft privater professioneller Bauherren IPB“ vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Dienstleistern, Fachverbänden, Behörden und anderen Organisationen und fördert dabei den Wettbewerbsgedanken, die Professionalisierung der Bauherrenfunktion und die Stärkung der Mitglieder in ihrer Auftraggeber-Kompetenz.
Die Teilnehmer
Mitglieder der IPB sind vor allem:
- SBB
- Post Immobilien Management & Services AG
- Banken
- Versicherer
- Pharmaunternehmen
- (börsenkotierte) Immobilienaktiengesellschaften
- Immobilienfonds
- Personalvorsorgeeinrichtungen
- Grossverteiler
- Infrastrukturgesellschaften
- etc.
Die Zielsetzung
Die IPB hat sich folgende Hauptaktivitäten auf die Fahne geschrieben:
- Lobbying bei Normen- und Verordnungs-Revisionen
- Weiterentwicklung der Nachhaltigkeit
- Professionalisierung der Bauherrenfunktion
- Immobilienkonzepte für künftiges Planen und Bauen
- Kontaktpflege zu ETH, KBOB, Fachhochschulen und Verbänden
Das Normenwerk
Die Vereinsnormierungen bestehen in AGB (EIPB), Empfehlungen, Merkblättern, Studienberichten u.ä.:
- Ergänzungen und Änderungen der IPB-Mitglieder zur SIA-Norm 118/2013 (EIPB 118)
- EIPB 118 = eine Art Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zur Modifikation der SIA-Norm 118
- Bauprojektmanagement
- Leitfaden
- Merkblätter
- Studienberichte
- Nachhaltigkeit
- Empfehlungen (in Zusammenarbeit mit KBOB)
- Anleitungen
Weiterführende Informationen
- IPB | ipb-online.ch
- EIPB SIA 118 | ipb-online.ch
Andere Vertragsregeln
Als andere Vertragsregeln sind anzutreffen:
- Konkrete Parteiabreden
- AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen / gehen konkreten Abreden ranglich nach)
- Regeln zur Vermeidung von Regelwidersprüchen (Rangregeln / Vorrang)
- Reihenfolge von SIA-Normen
- Reihenfolge verschiedener AGB’s
- Grundlagen-Anwendbares-Recht-SIA