Der Bauherr schuldet in aller Regel für die Architekturleistungen eine Geldsumme.
Bei der Vergütung ist – aufgrund der Rechtsnatur der Leistung und der rechtlichen Zuordnung der Architekturleistung – zu differenzieren:
Auftrag (OR 394 ff.)
OR
- Beim Auftrag besteht eine Vergütungspflicht nur, „wenn sie verabredet oder üblich ist“ (vgl. OR 394 Abs. 2)
- U.E. ist es üblich, dass Architekturleistungen grundsätzlich entgeltlich sind
- Vergütungsbegriff
- Rechtsnatur-Einleitung
SIA
- Falls die SIA-Ordnung 102 / 103 übernommen wird, ergibt sich die Entgeltlichkeit aus dem SIA-Normenwerk und aus dem SIA-Muster-Architekturvertrag
Werkvertrag (OR 363 ff.)
- Der Werkvertrag ist begriffsnotwendig entgeltlich
- Rechtsnatur-Einleitung